Im Zweifel kann das Ewigkeiten so weiterlaufen:
Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 3:
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung
nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist
ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine
persönliche Zulage.
Solltest Du dann irgendwann durch Zeitablauf die Ausnahmeregelung der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 Buchst. a erreichen:
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber
wäre alles in Tuti. Dann wärst du zu diesem Zeitpunkt in EG 9c eingruppiert, die Zulage würde wegfallen.
Du hast nur ein Problem. Da du nur eine Zulage zwischen 9a/9c nach Nr. 7 (3) bekommst, bist Du weiterhin in EG 9a eingruppiert. D.h. der Arbeitgeber kann immer noch jederzeit dir andere Tätigkeiten der EG 9a übertragen und die Zulage würde einfach wegfallen.
Zweites Problem ist, dass Du wahrscheinlich auf deiner aktuellen Stelle "gefangen" bist, da du ohne Verwaltungslehrgang II bei Bewerbungen auf andere Stellen - je nach Ausschreibungspraxis deines Arbeitgebers - keine Chance hast.