Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge

Eingruppierung IT-Administrator im Sparkassenumfeld (TVöD-S)

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Pump1337:
Hallo zusammen,

mich interessiert generell in welchen Endgeldgruppen IT-Admins in den Sparkassen eingruppiert sind.

Ich selbst bin seit 15 Jahren fertig ausgebildeter Fachinformatiker (Systemintegration) und arbeite seitdem als IT-Admin in der Sparkasse. Derzeit bin ich in der 9a und stecke da eher fest.
Nun möchte ich mich gern auf eine freie Stelle (andere Sparkasse - ebenso als Admin) bewerben und überlege welche Endgeld-Forderungen man als Admin der Sparkasse stelle kann.

Vielleicht ist ja jemand in einer ähnlichen Situation bzw. kann dazu gute Infos geben.

Viele Grüße

Maggus:
Hallo,

hier sind die speziellen Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik anzuwenden.
Die Eingruppierungsmerkmale beginnen ab EG 6 mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung wie z.B. als Fachinformatiker mit unterschiedlichen Fachrichtungen, u.a. Systemmigration.
Die EG 7 bis 9b bauen durch unterschiedliche zusätzliche Voraussetzungen darauf auf.

Für EG 8 muss die Tätigkeit über Standardfälle hinausgehen und einen Gestaltungsspielraum erfordern, für EG 9a werden zusätzliche Fachkenntnisse notwendig.
Für 9b benötigt es umfassende Fachkenntnisse, also eine weitere Steigerung in Tiefe und Breite gegenüber der EG 9a.

EG 9c gibt es nicht.
Ab EG 10 wird Hochschule (und natürlich entsprechende Tätigkeit) vorausgesetzt.

Tariflich ist EG 9b ohne weiteres möglich - übertariflich geht evtl. auch mehr.


TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Maggus am 06.09.2024 11:58 ---
Ab EG 10 wird Hochschule (und natürlich entsprechende Tätigkeit) vorausgesetzt.

Tariflich ist EG 9b ohne weiteres möglich - übertariflich geht evtl. auch mehr.




--- End quote ---

Das stimmt so nicht. In den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnittes II, Ziffer 2 (Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik) ist eine Eingruppierung bis EG 13 ohne Anforderung in die Person möglich, und zwar über das Heraushebungsmerkmal der EG 6, Fg. 2 und EG 10, Fg. 2:


--- Zitat ---Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
(z.B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(
1Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. 2Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 3Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss
aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in
der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
--- End quote ---

Also kann der abgebrochene Sonderschüler ohne Schulabschluss bei der Übertragung von entsprechenden Tätigkeiten bis EG 13 ohne Probleme eingruppiert werden.

Maggus:
@TVOEDAnwender
Danke für die Korrektur. Du hast völlig recht.

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