Hallo zusammen
Am 01.09.2021 habe ich ein duales Studium als Regierungsinspektoranwärter aufgenommen, und mit Wirkung zum 28.08.2024 erfolgte die Ernennung zum Regierungsinspektor. Mit Schreiben vom 27.08.2024 wurde mir die Festsetzung meiner Erfahrungsstufen mit Wirkung zum 01.09.2024 mitgeteilt.
Bereits vor Erhalt dieses Schreibens hatte ich gemäß §30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW einen Antrag auf Anrechnung meiner vorangegangenen hauptberuflichen Tätigkeiten gestellt. Im Anschluss an meine Ausbildung war ich von 01/2016 bis 08/2021 sowohl als Immobilienmakler als auch als Neuwagenverkäufer tätig.
Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung wurden mir jedoch nur 8 Monate als förderlichen hauptberuflichen Tätigkeiten auf die Erfahrungsstufen angerechnet, was mir verhältnismäßig gering erscheint.
Inoffiziell [durch Kollegen aus dem Sachgebiet] wurde mir mitgeteilt, dass die Prüfung meines Antrages aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund verstärkt sich mein Eindruck, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung vorliegen könnte.
Gibt es hier Erfahrungswerte wie viel Monate in der Regel angerechnet werden ? Ich habe Juric etc. keine Urteile o.ä. finden können.
Hatte ggf. jemand ein ähnliches Anliegen und kann einen Anwalt im Raum NRW für diesen Fachbereich empfehlen ?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Beste Grüße
Vollzeitkraft