Zum Thema Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung:
Es muss zunächst eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher gepflegt werden. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich darf man nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.
Wenn die Pflege auch mit einer anderen Person geteilt wird, muss der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Bei der sogenannten Mehrfachpflege wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen erbracht. Hier wird der Einzelpflegeaufwand je Pflegeperson im Verhältnis zu dem von allen Pflegepersonen erbrachten Gesamtpflegeaufwand ermittelt.
Werden bei erfolgter Mehrfachpflege zum Pflegeaufwand keine, keine übereinstimmenden oder sich widersprechende Angaben zur Aufteilung der Pflege gemacht, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen. Sofern die Pflege nicht vollständig von einem der beiden Schwester übernommen werden soll, sollten bei einer Begutachtung daher alle Pflegepersonen anwesend sein. Klar sollte auch sein, dass bei PG 2 der Pflegeumfang maximal für eine Person bei mehr als 10 Stunden liegen kann, da bei mehr als 20 Stunden Pflegeaufwand pro Woche ein höherer PG anerkannt werden müsste.
Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.