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Ansparen von Erholungsurlaub gem. § 7a EUrlV bei Kindern unter 12 Jahren

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Schlüüü:
Und der Urlaub wird in dem Jahr zugebucht, in dem das Kind 11 Jahre alt wird.
Gibt es ein Rundschreiben zu

Schlüüü:
Es war die Anlage 5.1
"Das Geburtsjahr des Kindes ist das erste Urlaubsjahr. Das zwölfte Urlaubsjahr ist also das Jahr, in dem das Kind elf Jahre alt wird.
Am Beispiel eines Kindes des Geburtsjahres 2001 wird der bis dahin angesparte Ur-laub dem Erholungsurlaub in 2012 hinzugefügt. Dieser Urlaub unterliegt den Verfalls-fristen nach § 7 EUrlV und muss demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab-gewickelt sein."
BMI vom 02.03.2012

Schlüüü:
Und bei Soldaten ist der Urlaub bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres abzubauen.

Casa:
Ich sehe es auch so, dass der angesparte Urlaub nach dem Hinzufügen zum regulären Jahresurlaub verfällt.

Falls der Bund alternative Ansparmöglichkeiten für Urlaub bietet, können diese genutzt werden.

blubb:

--- Zitat von: Schlüüü am 10.09.2024 09:11 ---Es war die Anlage 5.1
"Das Geburtsjahr des Kindes ist das erste Urlaubsjahr. Das zwölfte Urlaubsjahr ist also das Jahr, in dem das Kind elf Jahre alt wird.
Am Beispiel eines Kindes des Geburtsjahres 2001 wird der bis dahin angesparte Ur-laub dem Erholungsurlaub in 2012 hinzugefügt. Dieser Urlaub unterliegt den Verfalls-fristen nach § 7 EUrlV und muss demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab-gewickelt sein."
BMI vom 02.03.2012

--- End quote ---

Herrlich das es immer irgendwo was gab, aber es so nirgends drin steht -.- Für mich verfällt dieser nicht. Gibt es die Anlage noch? Es steht ja so nichts drin in dem § 7a.
Aber geht man ja wohl auch nicht davon aus das einer 120 Tage anspart für "schlechte zeiten" -.- 
Sehr ärgerlich wenn es doch verfällt...

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