Hey werte Kameraden und Kollegen,
ich habe mal eine Verständnisfrage zum § 7a EUrlV, welcher folgendes sagt:
"Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll."
Zu meiner Fragestellung
Gemäß Absatz 1 kann man auf Antrag Erholungsurlaub, der den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt, ansparen, solange einem für ein Kind unter 12 Jahre die Personenfürsorge zusteht. Folglich also 10 Erholungsurlaubstage von 30, nach 12 Jahren, also maximal 120 angesparte Tage außer man hat dann weitere jüngere Kinder usw.
Wie verhält sich das aber konkret mit Absatz 2???
Für mein Verständnis wird also in dem Jahr, in dem mein Sohn 12 Jahre alt wird, der noch verbliebene angesparte Erholungsurlaub hinzugerechnet, also defacto 120 Tage (als einfaches Bsp.), plus die 30 für das aktuelle Kalenderjahr, in Summe 150 Tage. Weiterhin soll man, wenn man beabsichtigt mehr als 30 Tage am Stück abzubauen, drei Monate vorher einen entsprechenden Antrag stellen.
Hier geht aber nirgends hervor, dass der angesparte Erholungsurlaub, welcher dann hinzugefügt wurde nach Zeitraum x verfällt. Für mein Verständnis verfällt dieser auch nicht wie der reguläre Erholungsurlaub mit Ablauf des 31.12. des Folgejahres.
Übersehe ich hier etwas?