Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wechsel TVL Stufen und Sonderzahlungen
Sommergoldhähnchen:
Hallo,
ich arbeite seit zwei Jahren als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Uni in Thüringen in einer E13, ab jetzt in Stufe 3. Ich habe die Aussicht auf eine Projektstelle an einer Hochschule in Sachsen ab November, auch E13. Werde ich da auch direkt in Stufe 3 eingruppiert? Und würde ich da auch die Jahressonderzahlung bekommen, die in der Regel im November überwiesen wird? Danke schon einmal im Voraus!
TVOEDAnwender:
Wenn Du eine einschlägige Berufserfahrung von mind. 3 Jahren hast, dann muss der AG dich der Stufe 3 zuordnen.
Def. einschlägige BE:
--- Zitat ---„Eine einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. Beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein"
LAG Köln vom 13.07.2012 – 4 Sa 441/12
--- End quote ---
Die JSZ bekommst Du, wenn Du zum Stichtag 1.12. ein AV mit dem neuen Arbeitgeber abgeschlossen hast. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD/TV-L hat. D.h. da Du erst ab November beim neuen AG bist, hast Du ihm gegenüber nur einen Anspruch auf 2/12 der JSZ (für November und Dezember). Beim alten AG entsteht keinerlei Anspruch auf JSZ, da Du dort zum 1.12. (Stichtag) nicht mehr im Arbeitsverhältnis bist.
cyrix42:
Ergänzend gilt für dich als wissenschaftliche Mitarbeiterin der §40 TV-L, insbesondere die Nr. 5, dass Zeiten an anderen Hochschulen und Universitäten für wissenschaftliche Beschäftigte generell anerkannt werden (im Übrigen auch über die Stufe 3 hinaus):
--- Zitat ---1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: [...]
4 Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.
--- End quote ---
Insbesondere wird also auch die Zeit, die du schon in der entsprechenden Stufe absolviert hast, auch anerkannt.
Sollte das deine neue Uni (bzw. deren Personalverwaltung) vorerst anders sehen, kannst du ja mal via des Personalrats auf diese Regelung im Tarif-Vertrag hinweisen lassen. Ich würde aber davon ausgehen, dass das auch ohne Druck durch dich sinnvoll bearbeitet wird.
Bezüglich der Jahressonderzahlung hast du aber dennoch den Zonk, dass der neue Arbeitgeber (der Freistaat Sachsen) nur seiner Verpflichtung (1/12 Ansüruch für jeden Monat in dem Jahr bei ihm) nachkommen wird -- und dein alter Arbeitgeber (der Freistaat Thüringen) dir da nichts zahlen musst, weil du am 01.12. nicht mehr bei ihm beschäftigt bist...
TVOEDAnwender:
Da ich im TV-L nicht so unterwegs bin, wie im TVöD, war mir die abweichende Regelung zur einschlägigen BE im § 40 TV-L noch gar nicht bekannt. Man lernt immer dazu.
--- Zitat ---Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen enthält § 40 TV-L Sonderregelungen. So gilt bei der Einstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ergänzend, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten, § 16 Abs. 2 Sätze 4 und 5 i. d. F. des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L.
Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung von § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L ist nicht auf die Stufe 3 begrenzt. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung geprüft und bejaht wurde. Ziel der Sonderregelung für den Wissenschaftsbereich ist es, dass das einmal erreichte Entgelt nicht durch einen Arbeitgeberwechsel "verloren geht" bzw. die Möglichkeit besteht, auch über die Stufe 3 hinaus zu kommen. Die bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung verbrachten Zeiten werden so behandelt, als wären sie beim selben Arbeitgeber i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zurückgelegt worden.
--- End quote ---
Quelle: Haufe.de; https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tv-l-office-professional/entgelt-5210-sonderfall-beschaeftigte-an-hochschulen-und-forschungseinrichtungen-40-tv-l_idesk_PI15539_HI14498336.html
Sommergoldhähnchen:
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten! Jetzt ist mir das um einiges klarer. Und das mit der Jahressonderzahlung ist ja mehr als ungünstig. Das heißt, wenn ich die neue Stelle erst ab Dezember beginnen würde und Ende November die Sonderzahlung aus Thüringen auf meinem Konto hätte, müsste ich das Geld zurücküberweisen, richtig?
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