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Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L
TVOEDAnwender:
Wenn A beide Rb hintereinander macht bekommt er insgesamt 6 Stundenentgelte.
Iunius:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 17:12 ---Da RB bei A am Freitag beginnt und 24 h dauert bekommt er nur 2 h. Das wäre selbst so, wenn die RB Fr. um 23 Uhr beginnen würde und Samstag um 23 Uhr enden würde.
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Deswegen komm ich auch mit dem Rechner nicht durch, vielen Dank, klar.
Also wäre eine Regelung Arbeitnehmerfreundlich die um 0:00 Uhr beginnt.
Samstag 0:00 Uhr - Sonntag 0:00 Uhr wären dabei aber 4.
Und Sonntag 0:00 Uhr - 16:00 Uhr auch 4?
Freitag dann die 12,5% Regelung von 16:00 Uhr bis 0:00 Uhr.
TVOEDAnwender:
Das wäre aber nur so, wenn es 3 verschiedene Personen wären, die diese 3 RBs so angeordnet bekommen.
Iunius:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 11.09.2024 17:24 ---Das wäre aber nur so, wenn es 3 verschiedene Personen wären, die diese 3 RBs so angeordnet bekommen.
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Sowas hätte ich dann auch vor!
mafu:
--- Zitat von: Iunius am 11.09.2024 17:09 ---
--- Zitat von: Zeussowitz am 11.09.2024 17:06 ---In dem Fall dürften es 6 sein. 2 für Freitag und 4 für Samstag. Wie kommst du auf 10? Laut Niederschriftserklärung zählen die zweiten Tage nicht weil sie nicht vollständig sind.
Ob eine halbe Stunde Vorlauf noch Rufbereitschaft oder schon Bereitschaftsdienst ist, müsste aber noch abgewogen werden. Man kann sicherlich in beide Richtungen argumentieren. Dürfte also im Grenzbereich sein. Vom Gefühl her finde ich eine halbe Stunde ziemlich knapp. Da fallen ziemlich viele Freizeitaktivitäten weg, weshalb ich das schon eher als ständiges bereithalten sehen würde.
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OK, guter Punkt.
Ich könnte ja auch auf 45 Minuten oder eine Stunde erhöhen.
A kann doch nicht nur 2 bekommen wenn er Sonntag nochmal 18 Stunden in Rufbereitschaft wäre?
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Es gibt doch für den TV-Ä/TdL und auch für andere Tarifverträge doch einige Urteile des BAG, zuletzt vom 24.02.2022 (6 AZR 251/21), dass 35 min zur Aufnahme der Tätigkeit nicht als Rufbereitschaft zählen können. Ich wäre vorsichtig damit Vorgaben zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit zu machen
--- Zitat --- Dadurch, dass die Fahrzeiten von der Dienststelle zu den am weitesten entfernt gelegenen Einsatzorten ungefähr 30 Minuten betrugen sei der Kläger wegen der Vorgabe, spätestens 35 Minuten nach der Auftragserteilung beim Notrufenden eintreffen zu müssen gezwungen, sich während der Hausnotruf-Bereitschaft in unmittelbarer Nähe zur Dienststelle aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund war es ihm nicht möglich, frei private Aktivitäten zu planen und durchzuführen, die mehr als nur wenige Minuten von seiner Dienststelle entfernt stattfanden. Durch diese Begrenzung war der Kläger in seiner Freizeitgestaltung in einem Maß eingeschränkt, das den Rahmen einer Rufbereitschaft überschritt.
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