Bin eben bei einer anderen Suche hierüber gestolpert:
BAG, Urteil vom 25.01.2024 - 6 AZR 363/22
"1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt."
Insbesondere der Verweis auch auf Herabgruppierung und eben, dass sich nicht zwingend die Tätigkeit ändern muss, macht mich etwas stutzig. Allerdings geht es ausdrücklich um §17 und damit Stufeneinordnung und nicht Entgeltgruppen.
Eine Änderung der Tätigkeit zur Änderung der Eingruppierung ist z.B. dann nicht erforderlich, wenn die Tätigkeits- bzw. Heraushebungsmerkmale auf irgendwelche Größen(klassen) bezugnehmen (z.B. Unterstellungsanzahl von Mitarbeitern, zu betreuende Personen etc.). Ein paar Beispiele (aus dem TVöD/VKA, bin zu Faul im TV-L zu suchen):
- Leitungskräfte die nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in EG 14, Fg. 3 eingruppiert sind:
"Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind."
-> Nicht mehr mind. drei Beschäftigte der EG 13 unterstellt -> Herabgruppierung
- Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik in EG 12/13 jeweils Fg. 3
-> ähnliche Regelung zu den Unterstellungsverhältnissen, wenn nicht mehr erreicht -> Herabgruppierung
- Bei Musikschullehrern erfolgt die Eingruppierung ab EG 10 nach den Jahresunterrichtsstunden:
z.B. EG 10 Fg. 1: "Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, die an Musikschulen einen Fachbereich zu betreuen haben, in dem mindestens 330 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden."
-> Jahreswochenstunden werden nicht erreicht -> Herabgruppierung
- Bei Schulhausmeistern in NRW erfolgt auf Grundlage des landesbezirklichen Tarifvertrag (TVöD-NRW) die Eingruppierung nach Reinigungsfläche der zu betreuenden Schule
- Im Bereich SuE erfolgt die Eingruppierung der Kita-Leitungen (und ständigen Vertreter) je nach Anzahl der Durchschnittsbelegung der Kita (jedoch mit umfangreichen Herabgruppierungsschutz)
usw.
Bei den genannten Beispielen würde sich die Tätigkeit nicht ändern, jedoch würde sich die Wertigkeit ändern, da die Heraushebungsmerkmale nicht mehr erfüllt würden. Andersrum ergibt sich durch Tarifautomatik natürlich dann auch, wenn eine höhere "Klasse" erreicht wird (z.B. im KiTa-Bereich wird eine höhere Durchschnittsbelegung erreicht), dass der Beschäftigte automatisch höhergruppiert wird. Ihm muss dann nichts mehr "übertragen" werden.