Autor Thema: Ansparen von Erholungsurlaub gem. § 7a EUrlV bei Kindern unter 12 Jahren  (Read 2437 times)

blubb

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Hey werte Kameraden und Kollegen,

ich habe mal eine Verständnisfrage zum § 7a EUrlV, welcher folgendes sagt:

"Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)

§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.

(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll."

Zu meiner Fragestellung

Gemäß Absatz 1 kann man auf Antrag Erholungsurlaub, der den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt, ansparen, solange einem für ein Kind unter 12 Jahre die Personenfürsorge zusteht. Folglich also 10 Erholungsurlaubstage von 30, nach 12 Jahren, also maximal 120 angesparte Tage außer man hat dann weitere jüngere Kinder usw.

Wie verhält sich das aber konkret mit Absatz 2???
Für mein Verständnis wird also in dem Jahr, in dem mein Sohn 12 Jahre alt wird, der noch verbliebene angesparte Erholungsurlaub hinzugerechnet, also defacto 120 Tage (als einfaches Bsp.), plus die 30 für das aktuelle Kalenderjahr, in Summe 150 Tage. Weiterhin soll man, wenn man beabsichtigt mehr als 30 Tage am Stück abzubauen, drei Monate vorher einen entsprechenden Antrag stellen.

Hier geht aber nirgends hervor, dass der angesparte Erholungsurlaub, welcher dann hinzugefügt wurde nach Zeitraum x verfällt. Für mein Verständnis verfällt dieser auch nicht wie der reguläre Erholungsurlaub mit Ablauf des 31.12. des Folgejahres.

Übersehe ich hier etwas?

Casa

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Zitat
Übersehe ich hier etwas?

Die Norm umfasst nur den ansparbaren Urlaub bis zum Urlaubsjahr, in dem das Kind 12 Jahre alt wird. Nicht von der Ansparung umfasst ist der reguläre Urlaub.
Du kannst also 12 Jahre je Jahr maximal 10 Tage ansparen. Die restlichen Urlaubstage verfallen nach den "üblichen" Regelungen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

blubb

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Danke für die Antwort, dass ist mir soweit klar.

Aber was passiert mit den angesparten Urlaub der im 12. Lebensjahr meinen regulären Erholungsurlaub hinzugefügt wird.

Konkretes Beispiel:
2032 Kind wird 12 Jahre

Urlaubsanspruch 2032 30 Tage EU + nun 120 Tage für je zwölf Jahre angesparten EU in Höhe von je 10 Tagen.

Die 30 Tage EU aus dem Jahr 2032 verfallen regulär am 31.12.2033, was ist aber mit den hinzugefügten 120 Tage? Diese verfallen, wenn ich das richtig verstehe nie? Steht ja nirgends das diese bis Jahre x abgegolten werden müssen.

Bundesjogi

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Die angesparten Tage sind nach dem hinzufügen Teil des normalen Kontingents und verfallen am Jahresende genau wie der Rest.

Neuling2016

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Danke für die Antwort, dass ist mir soweit klar.

Aber was passiert mit den angesparten Urlaub der im 12. Lebensjahr meinen regulären Erholungsurlaub hinzugefügt wird.

Konkretes Beispiel:
2032 Kind wird 12 Jahre

Urlaubsanspruch 2032 30 Tage EU + nun 120 Tage für je zwölf Jahre angesparten EU in Höhe von je 10 Tagen.

Die 30 Tage EU aus dem Jahr 2032 verfallen regulär am 31.12.2033, was ist aber mit den hinzugefügten 120 Tage? Diese verfallen, wenn ich das richtig verstehe nie? Steht ja nirgends das diese bis Jahre x abgegolten werden müssen.

Bitte hierbei auch zwingend beachten, dass die Ansparurlaub nicht ausgezahlt werden kann

Schlüüü

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Und der Urlaub wird in dem Jahr zugebucht, in dem das Kind 11 Jahre alt wird.
Gibt es ein Rundschreiben zu

Schlüüü

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Es war die Anlage 5.1
"Das Geburtsjahr des Kindes ist das erste Urlaubsjahr. Das zwölfte Urlaubsjahr ist also das Jahr, in dem das Kind elf Jahre alt wird.
Am Beispiel eines Kindes des Geburtsjahres 2001 wird der bis dahin angesparte Ur-laub dem Erholungsurlaub in 2012 hinzugefügt. Dieser Urlaub unterliegt den Verfalls-fristen nach § 7 EUrlV und muss demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab-gewickelt sein."
BMI vom 02.03.2012

Schlüüü

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Und bei Soldaten ist der Urlaub bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres abzubauen.

Casa

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Ich sehe es auch so, dass der angesparte Urlaub nach dem Hinzufügen zum regulären Jahresurlaub verfällt.

Falls der Bund alternative Ansparmöglichkeiten für Urlaub bietet, können diese genutzt werden.
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blubb

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Es war die Anlage 5.1
"Das Geburtsjahr des Kindes ist das erste Urlaubsjahr. Das zwölfte Urlaubsjahr ist also das Jahr, in dem das Kind elf Jahre alt wird.
Am Beispiel eines Kindes des Geburtsjahres 2001 wird der bis dahin angesparte Ur-laub dem Erholungsurlaub in 2012 hinzugefügt. Dieser Urlaub unterliegt den Verfalls-fristen nach § 7 EUrlV und muss demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab-gewickelt sein."
BMI vom 02.03.2012

Herrlich das es immer irgendwo was gab, aber es so nirgends drin steht -.- Für mich verfällt dieser nicht. Gibt es die Anlage noch? Es steht ja so nichts drin in dem § 7a.
Aber geht man ja wohl auch nicht davon aus das einer 120 Tage anspart für "schlechte zeiten" -.- 
Sehr ärgerlich wenn es doch verfällt...

blubb

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Gibt es ein Rundschreiben zu

Es war die Anlage 5.1
"Das Geburtsjahr des Kindes ist das erste Urlaubsjahr. Das zwölfte Urlaubsjahr ist also das Jahr, in dem das Kind elf Jahre alt wird.
Am Beispiel eines Kindes des Geburtsjahres 2001 wird der bis dahin angesparte Ur-laub dem Erholungsurlaub in 2012 hinzugefügt. Dieser Urlaub unterliegt den Verfalls-fristen nach § 7 EUrlV und muss demzufolge mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab-gewickelt sein."
BMI vom 02.03.2012

Also das Rundschreiben vom BMI 02.03.2012 befasst sich damit nicht und es ist aufgehoben.
Oder ich hab es da einfach mit der suchfunktion nicht gefunden.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2012/RdSchr_20120302.html

Hast du die genaue Quelle wo das genau stehen soll?

Schlüüü

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Ausführung zur Erholungsurlaubsverordnung A 1410-7. ( Ich weiß, betrifft in erster Linie nur Soldaten)
Die in der Anlage getroffenen Aussagen sind für mich dennoch schlüssig und bindend

blubb

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Ausführung zur Erholungsurlaubsverordnung A 1410-7. ( Ich weiß, betrifft in erster Linie nur Soldaten)
Die in der Anlage getroffenen Aussagen sind für mich dennoch schlüssig und bindend

Ja Tatsache, lieben Dank!

Dann muss wohl ein Langzeitkonto eingerichtet werden, wobei ich da nun sehe das es nicht mehr so ist das Urlaub übertragen werden kann, lediglich Mehrarbeit. Aaaach man, meine mich zu erinnern wo das Langzeitkonto langsam eingeführt wurde, noch Urlaub umgerechnet in Stunden, übertragbar war - dem ist wohl nicht mehr so.

ErnstHaft

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Wenn du in der Zwischenzeit dienstunfähig wirst, verfällt der angesparte Erholungsurlaub gem. § 7a EUrlV.
Da er nicht, wie die ersten 20 Erholungsurlaubstage "geschützt" ist, kannst du ihn dir dann auch nicht auszahlen lassen.