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Zulage nach § 14

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RonjaBianco:
Hallo zusammen,

ich bin aktuell in Entgeltgruppe 9B Stufe 3 eingruppiert. Ich soll für die nächsten drei Jahre im Rahmen eines Projektes eine Zulage im Rahmen einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit  (Entgeltgruppe 11) erhalten.

Ich hätte ein paar Fragen dazu:

Ist für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Änderungsvertrag meines Arbeitsvertrags erforderlich?

Ich bekomme nach meiner Berechnung das Gehalt von Entgeltgruppe 11 Stufe 2. Ich komme aber nächstes Jahr in die Entgeltgruppe 9B Stufe 4. Welche Auswirkungen hat dies auf meine Zulage? Wird diese dann neu berechnet?

Gibt es eine andere Möglichkeit neben der Zulage? Zum Beispiel im Rahmen einer vorübergehenden Höhergruppierung um Stufenlaufzeiten zu sammeln?

Vielen Dank für eure Hilfe. Ich hoffe es waren nicht zu viele Fragen. Bei mir in der Arbeit kann mir niemand wirklich Antworten geben.

Viele Grüße

Wabi Sabi:

Ist für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Änderungsvertrag meines Arbeitsvertrags erforderlich?

Nein. Der Arbeitgeber kann dies grundsätzlich einseitig als Ausfluss seines Direktionsrechtes anordnen.

Ich bekomme nach meiner Berechnung das Gehalt von Entgeltgruppe 11 Stufe 2. Ich komme aber nächstes Jahr in die Entgeltgruppe 9B Stufe 4. Welche Auswirkungen hat dies auf meine Zulage? Wird diese dann neu berechnet?

Mit jedem Stufenaufstieg ist die Zulage neu zu berechnen.

Gibt es eine andere Möglichkeit neben der Zulage? Zum Beispiel im Rahmen einer vorübergehenden Höhergruppierung um Stufenlaufzeiten zu sammeln?

Nein. Für die vorübergehende Übetragung höherwertiger Tätigkeiten ist ja gerade § 14 TV-L geschaffen worde.

cyrix42:
Während der Zeit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten läuft die Stufenlaufzeit entsprechend einfach weiter — man verbleibt ja in der bisherigen Entgeltgruppe und erhält nur eine Zulage, die den Differenzbetrag bis zu dem Wert abdeckt, wenn man jetzt entsprechend höhergruppiert würde. Insofern erhältst du, solang du in der EG 9b/3 bist, die Zulage bis zum Entgelt der EG 11/2, da man aus der EG 9b/3 (via der EG 10/2) in die EG 11/2 höhergruppiert würde. Und wenn du in die Stufe 4 (der EG 9b) aufsteigst, verändert sich die Zulage entsprechend, dass du dann den Differenzbetrag bis zur EG 11/3 ausgezahlt bekommen würdest (denn aus der EG 9b/4 würde man via der EG 10/3 in die EG 11/3 höhergruppiert).

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