Autor Thema: Änderungsvertrag Entgeltgruppe  (Read 2336 times)

HerrFrodo

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Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« am: 12.09.2024 16:17 »
Hallo, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aufgrund meiner Klage wurde meine Kommune dazu verurteilt mich statt mit EG 8 nun mit EG 9a rückwirkend zu vergüten. Nun zieht sich das Ganze schon Monate und ich werde ständig vertröstet.

Erst hieß es, dass der Personalrat zwingend beteiligt werden muss, da es sich um einen Änderungsvertrag handelt.

Zusätzlich wurde mir nun gestern auf meine weitere Nachfrage mitgeteilt, dass auch die Bewertungskommision erst einmal an der Umsetzung des Urteils beteiligt werden und grünes Licht geben müsste, damit bzw. ob mein Urteil so umgesetzt werden kann. Ebenso sagte man, dass man nicht wüsste, wann die Bewertungskommision wieder zusammen kommen würde. Da auch noch nichts in die Wege geleitet wurde, müsse ich mich weiter gedulden.

Ich verstehe es nicht wirklich. Den ersten Punkt mit dem PR kann ich vielleicht noch nachvollziehen, da eine Änderung des Vetrages fällig ist (oder ist das nicht richtig und kann man nicht aufgrund der Tarifautomatik wenigstens schon das korrekte Entgelt zahlen?), aber den zweiten Punkt?
Was soll die Kommision denn bewerten bzw. warum muss diese überhaupt beteiligt werden? Es liegt ein eindeutiges rechtskräftiges Urteil vor, indem der Streitwert, die umzusetzende EG und ab wann zu zahlen ist, festgesetzt worden ist.

Was denkt Ihr? Und soll ich vllt. Abmahnen und ein Mahnverfahren androhen?

Danke

S

Schmitti

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Antw:Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« Antwort #1 am: 12.09.2024 16:29 »
Weder die Personalratsdarsteller noch irgendwelche Bewertungskommissionen noch einen Änderungsvertrag braucht ihr. Es gibt eine rechtskräftige Entscheidung über die Eingruppierung, danach ist zu zahlen.

Und soll ich vllt. Abmahnen und ein Mahnverfahren androhen?
Ja. Und vielleicht mal schauen, ob man bei einem derart dilletantischen Arbeitgeber überhaupt bleiben will.

Organisator

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Antw:Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« Antwort #2 am: 12.09.2024 17:01 »
Was denkt Ihr? Und soll ich vllt. Abmahnen und ein Mahnverfahren androhen?

Nein, sondern schauen ob das Urteil vollstreckbar ist und wenn ja, RA beauftragen und vollstrecken lassen.

HerrFrodo

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Antw:Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« Antwort #3 am: 12.09.2024 21:20 »
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, dann habe ich doch einen Titel und ist somit vollstreckbar oder?

Also braucht tatsächlich niemand daran beteiligt zu werden, weder PR, noch sonst wer?

Gut zu wissen, dann versuche ich es nochmal im Guten und je nachdem was ich als Antwort erhalt, werde ich meinen RA zur Vollstreckung kontaktieren.

TVOEDAnwender

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Antw:Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« Antwort #4 am: 12.09.2024 21:36 »


Also braucht tatsächlich niemand daran beteiligt zu werden, weder PR, noch sonst wer?


Zitat
Wird das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt, ist zwischen den individualrechtlichen und den personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Der Entgeltanspruch beruht allein und ausschließlich auf der individualvertraglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag und der sich hieraus ergebenden tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Daher ist die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der korrigierenden Rückgruppierung für den Entgeltanspruch unerheblich. Der Entgeltanspruch richtet sich allein nach der tariflichen Eingruppierung. Ein nach den vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener Entgeltanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht begründet werden.[/qoute]

Schmitti

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Antw:Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« Antwort #5 am: 13.09.2024 10:31 »
Und wenn dann als nächstes der Hinweis kommt, man müsse die Stelle doch erst im Haushalt/Stellenplan anheben: Das ist auch Quatsch. Der Entgeltanspruch steht, egal wie weit der Haushälter mit Würfeln ist.

Casa

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Antw:Änderungsvertrag Entgeltgruppe
« Antwort #6 am: 13.09.2024 12:40 »
Ich sehe das wie Schmitti.

Urteile benötigen eine Vollstreckungsklausel. Diese erteilt das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat. Der Titel mit Vollstreckungsklausel muss der Gegenseite zugestellt werden.
Du kannst mit der Ausfertigung deines Urteils bereits jetzt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragen.
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