Autor Thema: erneute Probezeit, Projektstelle  (Read 5431 times)

TVOEDAnwender

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Antw:erneute Probezeit, Projektstelle
« Antwort #30 am: 21.09.2024 08:07 »
Das wird sowieso noch interessant da ich an der angegebenen Adresse nicht mehr wohne.
Kurz vor Ende der Probezeit könnte eine Zustellung also knapp werden. Aber mal sehn.

Kommt auf deinen Arbeitsvertrag oder eine evtl. Betriebsvereinbarung an. Bist du iwo da verpflichtet einen Wohnungswechsel anzuzeigen, geht die verzögerte Zustellung zu deinen Lasten.

Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung
Arbeitnehmer sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu vertreten hat (Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.

Das BAG wies damit die Klage eines Analysten aus Bayern ab. Dem Arbeitgeber sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Mitarbeiters nicht bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht erfuhr, vielmehr erneut die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter dieser Adresse konnte die Kündigung daher nicht zugestellt werden.

sunholiday

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Antw:erneute Probezeit, Projektstelle
« Antwort #31 am: 21.09.2024 21:36 »

Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung
Arbeitnehmer sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu vertreten hat (Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.

Das BAG wies damit die Klage eines Analysten aus Bayern ab. Dem Arbeitgeber sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Mitarbeiters nicht bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht erfuhr, vielmehr erneut die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter dieser Adresse konnte die Kündigung daher nicht zugestellt werden.

ja ok. Nur mal ganz allgemein werden doch gerade im öffentlichen Dienst nicht einfach Kündigungsschreiben verschickt ohne jegliches vorheriges Gespräch, oder dies öfters übliche Praxis?

Nur um evt. einem unangenehmen Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu umgehen diesen Weg zu wählen finde ich schon etwas zweifelhaft.

Zumal ich bei Zustellung eines solchen Briefes sowieso sofort in der Personalabteilung auf der Matte stünde und auch bei meinen Chef und nicht eher locker lassen würde bis die Kündigung evt. wieder zurück genommen wird bzw. eine Alternative gefunden ist. logisch, macht doch jeder.
Kann man sich ja nun als Arbeitgeber auch denken dass ein Arbeitnehmer nicht einfach so abfertigen bzw. loswerden lässt oder denke ich da falsch?

clarion

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Antw:erneute Probezeit, Projektstelle
« Antwort #32 am: 22.09.2024 09:33 »
Dem Arbeitgeber ist im Fall einer Kündigung ausschließlich daran gelegen, die Kündigung rechtswirksam zuzustellen. Ich als Arbeitgeber würde da auch nicht die Briefpost nehmen sondern sie Kündigung unter Zeugen selbst zustellen oder über einen Boten zustellen lassen.

Du solltest um deinen Seelenfrieden willen mit dem Prof reden und zwar bald.

sunholiday

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Antw:erneute Probezeit, Projektstelle
« Antwort #33 am: 22.09.2024 15:22 »
Du solltest um deinen Seelenfrieden willen mit dem Prof reden und zwar bald.

ja das werde ich tun, da ich wie gesagt Überraschungen aus heiterem Himmel nicht so mag. Vor allem Dingen nicht wenn man glaub die Stelle eigentlich sicher zu haben.

fair

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Antw:erneute Probezeit, Projektstelle
« Antwort #34 am: 12.11.2024 02:32 »
Ja, es sei denn es wird als Nebenabrede im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das KSchG von Anfang an gilt, d.h. ohne sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KschG.

Das ist durchaus möglich, das zu vereinbaren und lässt sich damit, dass ihr euch kennt und du die Mittel eingeworben hast, auch absolut rechtfertigen.

Ob es in der gelebten Verwaltungspraxis denkbar wäre (gemacht wird), ist aber eine Frage.

clarion

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Antw:erneute Probezeit, Projektstelle
« Antwort #35 am: 12.11.2024 06:17 »
Sunholiday, wie ist jetzt der Sachstand?