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Arbeitszeiten in der Rufbereitschaft/Erfassung von DuZ
Citee:
Liebes Forum,
da ich einer der wenigen Beamten in meiner Behörde bin, hoffe ich auf eure Expertise zur Erfassung von Arbeitszeiten in der Rufbereitschaft.
Bei Tarifangestellten werden tatsächliche Arbeitszeiten in der Rufbereitschaft nach §8 (3) TVöD Bund erst aufsummiert und dann auf die nächste volle Stunde gerundet. Für Bundesbeamte existiert eine solche Regelung augenscheinlich nicht.
Gibt es Rechtsgrundlagen oder Urteile, ob die geleisteten Zeiten minutengenau erfasst werden müssen? Oder gibt es Entscheidungen, dass z. B. Telefonate mit mindestens 10 Minuten erfasst werden dürfen?
Hintergrund ist, dass in meiner Rufbereitschaft sehr häufig kurze Telefonate geführt oder Emails an über- oder nachgeordnete Stellen weitergeleitet werden müssen, was im Einzelnen nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, einem aber dennoch den Tag und das Privatleben ziemlich "zerschießt".
Ein weiterer Aspekt ist die Erfassung einer möglichen DuZ-Zulage. Diese kommt nach §3 Abs. 1 EZulV erst zum Tragen, wenn 5 Stunden im Kalendermonat erreicht sind. Gilt hier für die erste Stunde die angebrochene Stunde?
Nach §4 Abs. 2 wird die Zulage über volle Stunden hinaus anteilig gewährt. Heißt das, dass z.B. ein 10-minütiges Telefonat an einem Sonntag als (angebrochene) voll Stunde gewertet wird, und ist dies ausreichend zur Erreichung des 5 Stunden-Minimums (an 5 Tagen je eine angebrochene Stunde)?
Vielen Dank!
Casa:
Hast du ein Dienstmobiltelefon und einen Dienstlaptop?
--- Zitat ---Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
--- End quote ---
§ 3 Abs. 3 EZulV.
Die tatsächliche Dienstausübung ist maßgebend.
--- Zitat ---Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
--- End quote ---
§ 12 AZV.
Alexander79:
--- Zitat von: Citee am 16.09.2024 08:58 ---Ein weiterer Aspekt ist die Erfassung einer möglichen DuZ-Zulage. Diese kommt nach §3 Abs. 1 EZulV erst zum Tragen, wenn 5 Stunden im Kalendermonat erreicht sind. Gilt hier für die erste Stunde die angebrochene Stunde?
Nach §4 Abs. 2 wird die Zulage über volle Stunden hinaus anteilig gewährt. Heißt das, dass z.B. ein 10-minütiges Telefonat an einem Sonntag als (angebrochene) voll Stunde gewertet wird, und ist dies ausreichend zur Erreichung des 5 Stunden-Minimums (an 5 Tagen je eine angebrochene Stunde)?
--- End quote ---
Du musst schon richtig lesen.
Du brauchst nicht mindestens 5 Stunden, sondern du brauchst mehr als 5 Stunden.
Zu deinen 10 Minuten, es spielt gar keine Rolle ...
Es werden nur tatsächlich geleistete Dienste vergütet.
Wenn du nur 10 Minuten Dienst gemacht hast, werden auch nur 10 Minuten eingetragen.
Kommst du mit deinen 10 Minuten am Tag über 5 Stunden bekommst du den DuZ.
Kommst du auf 5 Stunden 30 Minuten bekommst du 5 mal den vollen Satz und die 30 werden anteilig vergütet.
Citee:
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Ja ich habe ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon sowie Laptop.
Das mit dem DuZ hatte ich mir schon gedacht.
Bzgl. der Arbeitszeiten habe ich mich nur gefragt ob ich die Zeiten der Anrufliste aufaddieren muss und Telefonate mit z.B. 01:27 Min. erfassen muss oder ob es einen rechtlich akzeptierten Zeittakt (5/10/15 Minuten) für die Erfassung solcher Kleinst-Tätigkeiten gibt.
Alexander79:
--- Zitat von: Citee am 17.09.2024 15:02 ---Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Ja ich habe ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon sowie Laptop.
Das mit dem DuZ hatte ich mir schon gedacht.
Bzgl. der Arbeitszeiten habe ich mich nur gefragt ob ich die Zeiten der Anrufliste aufaddieren muss und Telefonate mit z.B. 01:27 Min. erfassen muss oder ob es einen rechtlich akzeptierten Zeittakt (5/10/15 Minuten) für die Erfassung solcher Kleinst-Tätigkeiten gibt.
--- End quote ---
Nein es gibt keinen akzeptierten Zeittakt ... es zählt jede Minute.
Achja, das BVA kann über deine Zeiten Nachweise verlangen.
Gerade wenn du versuchst in deiner Rufbereitschaft durch Telefonanrufe oder E Mail Schreiben über die 5 Stunden zu kommen kann ich mir vorstellen das die da sehr genau hinschauen werden.
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