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Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz

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HlMatthäus:

--- Zitat von: Ozymandias am 18.09.2024 17:45 ---Der steuerliche Grundfreibetrag 2023 liegt wegen dieser Problematik mittlerweile vor dem BFH:
https://www.stb-dethlefs.eu/moegliche-verfassungswidrigkeit-des-grundfreibetrages-fuer-2023/

--- End quote ---

Meines Wissens liegt auch noch was beim BVerfG aus Niedersachsen in Bezug zum Kinderfreibetrag, der wahrscheinlich auch zu niedrig ist. Kann es leider gerade nicht finden.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Rentenonkel am 18.09.2024 16:17 ---Es gibt jedoch derzeit noch ein Füllhorn an mathematischen Tricks, um dieses Ziel möglichst centgenau und mit möglichst wenig Ausgaben zu erreichen oder die Zahlungen zumindest deutlich zu verschleppen und verzögern. Das ist derzeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich und alle Betroffenen hoffen, dass mit der nächsten Entscheidung das BVerfG den gesetzgeberischen Spielraum weiter einschränkt. Das scheint auch notwendig, weil die Tragweite der bisherigen Entscheidungen des BVerfG von dem Gesetzgeber offenkundig noch nicht vollständig verstanden wurden.

--- End quote ---

Volle Zustimmung. Eventuell noch eine kleine Differenzierung (die natürlich absolut nichts am Ergebnis ändert):

Aus meiner Sicht ist nicht hundertprozentig klar, ob manche Gesetzgeber die Entscheidungen des BVerfG tatsächlich einfach nur nicht vollumfänglich durchdrungen haben (indem sie sich beispielsweise in sachwidriger Weise ausschließlich auf die 115%-Mindestbesoldung kaprizieren) oder ob sie hingegen wissentlich und willentlich versuchen, die multiplen Anforderungen aus Karlsruhe durch diverse schmutzige Tricks zu unterlaufen.

lotsch:
Zur Gewährung von Unterhalt (Alimentation) ist der Dienstherr gegenüber dem Beamten verpflichtet, damit sich dieser mit voller Hingabe seiner Amtstätigkeit widmen kann ; dies verleiht ihm einen grundrechtsähnlichen, verfassungsbeschwerdefähigen Anspruch, der keinerlei sozialrechtlich minimalisierenden, gesellschaftlich abwertenden (Bedürftigkeit) Charakter hat.

lotsch:
Eine Überleitung der Alimentation in andere Formen der Bezahlung (Leistungslohn, Sozialversicherung, Fürsorge) ist unzulässig (BVerfGE 76, 256 (319)); die grds. Unterschiede zwischen dem Sozialrecht privat Beschäftigter und der Beamtenalimentation sind vom Gesetzgeber zu beachten.

lotsch:
Daher muss die Alimentation – das ist bedeutsam – auch der gesellschaftlichen Stellung (BVerfGE 8, 1 (14); 71, 39 (63)) entsprechen, welche der Beamte infolge seiner Tätigkeit einnimmt, dem daraus sich ergebenden Lebensstandard, den ihm die Alimentation zu ermöglichen hat. Seine individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle (BVerfGE 70, 69 (81); 83, 89 (106)). Alimentation ist kein sozialpolitisches Nivellierungsinstrument, keine Minimalsicherung. Bedenklich ist daher der Hinweis auf die Berücksichtigung von Grundbedürfnissen und die Gewährung eines „Minimums an Lebenskomfort“ (BVerfGE 99, 300 (315)).

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