Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

E9a -> E9b Stufenmitnahme

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Thomber:
Grüße Euch,

da ich kein Personaler bin erlaube ich mir folgende Frage zu stellen:


Fall:
Jemand wird aufgrund höherwertiger Tätigkeiten nun höhergruppiert von E9a Stufe 2 (ein Jahr bereits in Stufe 2) nach E9b Stufe 2.      Beginnt die Stufenlaufzeit dann von vorne - verliert der Kollege also das Jahr, was er schon in Stufe 2 war?     Da die EG ja in Stufe 2 gleich sind, würde diese Höhergruppierung ja sogar anfänglich einen finanziellen Nachteil bedeuten!    Kann das sein oder bekommt so  jemand dann eine Zulage, damit er wenigsten "3,50€" mehr bekommt nach der Höhergruppierung?   ODER nimmt man dieses Jahr in Stufe 2 mit?

Fragmon:
Ja, die Stufenlaufzeit wird zurückgesetzt. Er fängt somit erneut in Stufe 2 Tag 0 an.

Für diese Fälle gibt es aber einen Garantiebetrag § 17 Abs. 4 TV-L.

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (...) Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 (...) weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich (...) 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15) (...).

Thomber:
Jawoll. Vielen Dank. Ich war mir wegen dieser 180€ unsicher. Dachte, dass die nur bei einer Rückstufung zu tragen kommen....     

Danke, habe fertig.   ;D

VFA West:
Noch nicht ganz fertig:

Der Garantiebetrag entfällt bei stufengleicher Höhergruppierung, s. § 17 Abs. 4 S. 3 TV-L.

Fragmon:

--- Zitat von: VFA West am 17.09.2024 22:38 ---Noch nicht ganz fertig:

Der Garantiebetrag entfällt bei stufengleicher Höhergruppierung, s. § 17 Abs. 4 S. 3 TV-L.

--- End quote ---

Danke für den Hinweis, das habe ich tatsächlich überlesen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so gewollt ist, da ja so eine effektive Schlechterstellung aufgrund der Streichung der Restlaufzeiten erfolgt.

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