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Erkrankung an Gleittagen

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KlammeKassen:

--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:52 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 18.09.2024 09:22 ---
--- Zitat von: Casa am 18.09.2024 09:13 ---Du musst doch sicherlich deine Abwesenheit mit einem Vorgesetzten absprechen. Damit hast du die genehmigte Gleitzeit. Bei AU bei Gleitzeit darf die Zeit nicht erstattet werden, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich hast du 8h mehr auf dem Arbeitszeitkonto, als du haben dürftest. Damit wird dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil zugefügt, in dem er dich für die 8h bezahlen muss, die du nicht haben dürftest.

Damit dürfte der Untreuetatbestand des für dieses System verantwortlichen Mitarbeiters des AG erfüllt sein.

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Ausnahme offenbar jedoch, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt (ist bei mir aber zum Beispiel bei meinem Arbeitgeber nicht der Fall) , siehe § 10 Abs. 4 TVöD - bei Vorlage eines Attests

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Das sind aber nicht Gleitzeitstunden, die mit  § 10 Abs. 4  adressiert werden, sondern echte Überstunden mW.

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Jap, da wir keine Arbeitszeitkonto führen, betrifft es mich eh nicht. Ich meine, dass ein Arbeitszeitkonto Ansammlung für Rente / Sabbatical betrifft soweit ich weiß, aber sicher bin ich mir auch nicht. Zumindest heißt es bei uns nicht Arbeitszeitkonto.

720825:
Hallo,

das mit dem anrufen bzw. informieren des Chefs ist "Krank ohne Schein" bis zu 3 Tagen und ist hier geregelt:

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten (Entgeltfortzahlungsgesetz)
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Bei den 3 Tagen muss der Vorgesetzte nur informiert werden und nicht zustimmen, denn er oder sie kann nicht einschätzen ob er oder sie arbeitsfähig ist.


Zu den Gleittagen und dann AU gab es vor einigen Jahren ein Urteil vom LAG Berlin/Brandenburg https://openjur.de/u/768676.html

Der Tenor lautete, wenn ich mich recht erinnere, dass sich der Arbeitnehmer nicht krank schreiben lassen muss, da er bereits bezahlt freigestellt ist.

Damit auch kein Problem mit der LFZ.
"Diese Rechtsprechung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Vielmehr ist, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein Anspruch des Klägers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gar nicht entstanden. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG; BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212; BAG 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375). Ist die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Da eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die bereits gewährte Freistellung nicht hinfällig macht (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG), ist die Arbeitspflicht bereits auf Grund der Freistellung aufgehoben."

720825:

--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:46 ---
--- Zitat von: Casa am 17.09.2024 20:06 ---Da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die den AN in der Arbeitsleistung verhindert, kann die 6-Wochen-Frist nicht zu laufen beginnen.

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Komisch das Sams und Sonntage auch zur 6 Wochen Frist zählen.
Und bei Teilzeitmenschen mit kleiner 5 Tage die freien Tage ebenfalls.
Ich denke du liegst da falsch.

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Hallo,

das regelt der § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz:
"§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."

Da steht nichts von Arbeitstagen oder Arbeitswochen. Es gibt 42 Kalendertage Lohnforttahlung für nicht Beamte.

NelsonMuntz:

--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:43 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 17.09.2024 19:29 ---OK, nein, du hast Dich nicht falsch ausgedrückt - ich war vielmehr durch unsere Gleitzeitregelung geblendet ;)

Eine über Gleitzeitstunden fest vereinbarte Freistellung ist wohl tatsächlich wie ein Wochenende zu betrachten. Hier gibt es dann keinen Anspruch auf "Wiederherstellung" der so in Krankheit verbrachten Zeit.

Bei uns gibt es den Gleittag in dieser Form aber gar nicht, sondern man bleibt nach Absprache mit den Vorgesetzten schlicht der Arbeit fern. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung wird dann automatisch über das Gleitzeitkonto verrechnet. Reicht man aber eine AU ein, entsteht jene Arbeitsschuld erst gar nicht und es kommt so auch zu keiner Verrechnung.

Von daher kann ich dann doch nicht weiterhelfen, ob es in anderen Behörden die Möglichkeit gibt, fest vereinbarte Freistellungen auch wieder zurückzuziehen.

--- End quote ---
Heißt, wenn du eine Woche Gleitzeit nimmst und Stunden abbaust, dann wird dieses im Zeiterfassungssystem nicht erfasst? Sondern es gibt nur die Absprache mit dem VG und wenn der sich nicht daran erinnert, ist es eine unentschuldigtes fernbleiben?

--- End quote ---

Nein, das Zeiterfassungssystem kennt keinen "Gleittag", der im Vorraus zu buchen wäre. Es erkennt lediglich am Folgetag, dass keine Buchungen erfolgt sind. Das AZ-Konto ist nur das Saldo zwischen SOLL und IST, der "Abzug" der Überstunden entsteht also nur in der aktuellen Betrachtung der Differenz (ist so ein wenig wie Schrödingers Katze).

Ob ein MA unentschuldigt fehlt, juckt die PA so lange nicht, bis der AZ-Rahmen überschritten wird. Also ja, das ist eine reine Sache des Vertrauens zwischen MA und Vorgesetzten. Und es funktioniert bei uns wirklich gut.

Edit: "Absprachen" erfolgen immer per Mail und sind somit auch belegbar.

Umlauf:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 22.09.2024 23:09 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:43 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 17.09.2024 19:29 ---OK, nein, du hast Dich nicht falsch ausgedrückt - ich war vielmehr durch unsere Gleitzeitregelung geblendet ;)

Eine über Gleitzeitstunden fest vereinbarte Freistellung ist wohl tatsächlich wie ein Wochenende zu betrachten. Hier gibt es dann keinen Anspruch auf "Wiederherstellung" der so in Krankheit verbrachten Zeit.

Bei uns gibt es den Gleittag in dieser Form aber gar nicht, sondern man bleibt nach Absprache mit den Vorgesetzten schlicht der Arbeit fern. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung wird dann automatisch über das Gleitzeitkonto verrechnet. Reicht man aber eine AU ein, entsteht jene Arbeitsschuld erst gar nicht und es kommt so auch zu keiner Verrechnung.

Von daher kann ich dann doch nicht weiterhelfen, ob es in anderen Behörden die Möglichkeit gibt, fest vereinbarte Freistellungen auch wieder zurückzuziehen.

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Heißt, wenn du eine Woche Gleitzeit nimmst und Stunden abbaust, dann wird dieses im Zeiterfassungssystem nicht erfasst? Sondern es gibt nur die Absprache mit dem VG und wenn der sich nicht daran erinnert, ist es eine unentschuldigtes fernbleiben?

--- End quote ---

Nein, das Zeiterfassungssystem kennt keinen "Gleittag", der im Vorraus zu buchen wäre. Es erkennt lediglich am Folgetag, dass keine Buchungen erfolgt sind. Das AZ-Konto ist nur das Saldo zwischen SOLL und IST, der "Abzug" der Überstunden entsteht also nur in der aktuellen Betrachtung der Differenz (ist so ein wenig wie Schrödingers Katze).

Ob ein MA unentschuldigt fehlt, juckt die PA so lange nicht, bis der AZ-Rahmen überschritten wird. Also ja, das ist eine reine Sache des Vertrauens zwischen MA und Vorgesetzten. Und es funktioniert bei uns wirklich gut.

Edit: "Absprachen" erfolgen immer per Mail und sind somit auch belegbar.

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Interessante Vorgehensweise.

Bei uns wird der Zeitausgleich im gleichen Workflow verarbeitet, wie Urlaub.

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