Wobei die Rechtsprechung noch nicht ganz sicher ist, ob Widersprüche für die Vorjahre auch für spätere Jahre gelten. Mein Wissensstand ist, sofern sich an der Besoldung nichts wesentliches geändert hat, z.B. durch ein Reparaturgesetz, gilt der Widerspruch auch für Folgejahre. Trotzdem kann man nur jedem raten, jährlich Widerspruch einzulegen, um Rechtssicherheit zu haben.