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[BY] Anzahl Elternzeitphasen & Beihilfe Teilzeit in Elternzeit

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derSchorsch:
Hallo!
Bei mir steht zeitnah erneuter Nachwuchs an. Aktuell mache ich mir Gedanken wegen Elternzeit etc.

Gibt es eine maximale Anzahl von Elternzeitphasen/Zeiträumen, die der Dienstherr genehmigen muss? Ich meine bei Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes sind es zwei Phasen, alles darüber obliegt der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers.

Ich arbeite wegen Kind 1 aktuell bereits in Teilzeit (25h) und würde das vsl. auch die kommenden Jahre tun. Macht es Sinn, pauschal für die maximal zulässigen 36 Monate (ersten drei Lebensjahre von Kind 2) Elternzeit mit Teilzeit im gleichen Umfang zu beantragen, um in den Genuss von 70% Beihilfe in dieser Zeit zu kommen? Oder gibt es da einen Nachteil gegenüber der normalen Teilzeit ohne Elternzeit? Pensionsansprüche/Dienstzeiten oder so?
Kann in der Teilzeit in Elternzeit z.B. für einzelne Monate die Arbeitszeit weiter reduziert werden? Auch bis auf 0h? Gibt es hier eine maximale Anzahl an Phasen/Zeiträumen? Kann man auch problemlos wieder Aufstocken bis maximal 32h?

Danke und Grüße!

GelöschterUser:
Im Elternzeitantrag soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. (§ 24 Abs. 2 UrlMV).

Während der Elternzeit ist den Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 UrlMV, Art. 89 BayBG).
Eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung ist in Umfang und Dauer zunächst bindend. Die zuständige Dienstbehörde soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Art. 89 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 3 BayBG).

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