Autor Thema: Jahressonderzahlung Wechsel der Behörde, gleicher Arbeitgeber  (Read 1139 times)

Sarahrbs

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Hallo,

Ich habe dieses Jahr nahtlos beim gleichen Arbeitgeber in eine andere Behörde gewechselt. Normal bekommt man ja die Sonderzahlung anteilig bei Neueinstellung. Bekomme ich die Zahlung dann ganz oder anteilig in diesem Fall?

FearOfTheDuck

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Der AG ist ausschlaggebend, also bekommst du die volle JSZ.

cyrix42

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Hast du mit dem Behördenwechsel das alte Arbeitsverhältnis (inkl. Abgeltung von ggf. noch zur Verfügung stehendem Jahresurlaub) beendet und ein neues (mit dem gleichen Arbeitgeber) geschlossen? Wenn ja, steht dir die JSZ nur anteilig zu. Wenn nein, du also "nur" versetzt wurdest, dein bisheriges Arbeitsverhältnis also fortbestanden hat, bekommst du die volle.

Fragmon

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Hast du mit dem Behördenwechsel das alte Arbeitsverhältnis (inkl. Abgeltung von ggf. noch zur Verfügung stehendem Jahresurlaub) beendet und ein neues (mit dem gleichen Arbeitgeber) geschlossen? Wenn ja, steht dir die JSZ nur anteilig zu. Wenn nein, du also "nur" versetzt wurdest, dein bisheriges Arbeitsverhältnis also fortbestanden hat, bekommst du die volle.

Nein das ist falsch. Es darf auch durch Kündigung / AV beendet und neu begonnen worden sein.

Zwölftelung der Jahressonderzahlung (BAG vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 -):
Nach der Entscheidung des BAG vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - kommt es für die Zwölftelung der Jahressonderzahlung nicht allein auf das am 1. Dezember bestehende  Arbeitsverhältnis an. Für die Höhe der Jahressonderzahlung sind auch Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern diese mit demselben Arbeitgeber im  Kalenderjahr bestanden haben und hierauf der TV-L anzuwenden war.

Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber unterblieb nach bislang vertretener Rechtsauffassung eine Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn im unmittelbaren Anschluss an ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis ein erneutes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber begründet wurde. Nunmehr entschied das BAG, dass bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung um je ein Zwölftel nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L kommt hiernach für solche Monate nicht in Betracht, in denen ein Entgeltanspruch oder ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach dem TV-L aus einem früheren Arbeitsverhältnis bestand.

cyrix42

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Danke für die Korrektur und den Verweis auf das entsprechende BAG-Urteil!