Autor Thema: [RP] Kein Altersgeld in Rheinland-Pfalz geplant  (Read 1433 times)

Schmitti

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Antwort der Landesregierung auf eine entsprechende Anfrage im Landtag: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10444-18.pdf
Die Fragestellung nahm Bezug auf die in dem Kontext oft angesprochene EU-Rechtssprechung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Landesregierung wertet das allerdings so:

Zitat
Weder wurde in dem benannten Urteil des EuGH noch in dem zitierten Urteil des BVerwG die Einführung eines allgemeinen Altersgeldanspruchs gefordert oder dem inländischen Gesetzgeber nahegelegt.
Vielmehr hatte das BVerwG in seinem o. g. Urteil - wie im Übrigen zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht - explizit ausgeführt, dass in allen übrigen Fällen, d. h. in solchen ohne EU-Auslandsbezug, die bisherige Praxis, dass bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, als ausreichend erachtet wird. Das BVerwG stellte hierbei klar, dass, sofern die Beamtin oder der Beamte das auf Lebenszeit ausgerichtete Dienst- und Treueverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung aufkündigt, die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge entfällt.
Stattdessen besteht lediglich ein aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteter Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung, dem mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Genüge getan ist. Das BVerwG betont ausdrücklich, dass kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums existiert, der den Gesetzgeber verpflichtet, den auf eigenen Antrag freiwillig ausscheidenden Beamtinnen und Beamten den beamtenrechtlichen - d. h. den an das auf Lebenszeit ausgerichtete Dienst- und Treueverhältnis anknüpfenden - Versorgungsanspruch (bezogen auf die bisherige Dienstzeit) zu erhalten.

Aufgrund dieser eindeutigen Feststellungen des BVerwG wird aus Sicht der Landesregierung somit keine Notwendigkeit für einen über den o. g. Ergänzungsanspruch hinausgehenden allgemeinen Altersgeldanspruch erkannt. Aus Sicht der Landesregierung würde durch die Einführung einer Mitnahmemöglichkeit von  Versorgungsanwartschaften nicht nur kein Anreiz zum (Wieder-)Eintritt in den öffentlichen Dienst, sondern im Gegenteil ein einseitiger Anreiz zum Verlassen des öffentlichen Dienstes geschaffen, welcher nicht nur das verfassungsrechtlich verankerte, strukturell dem Berufsbeamtentum immanente Lebenszeitprinzip faktisch aus höhlen würde, sondern auch den demografisch bedingten Bedarf an Fachkräften im öffentlichen Dienst zusätzlich verschärfen und darüber hinaus zu einer weiteren Ausweitung der Versorgungskosten und damit Belastung der öffentlichen Haushalte führen würde. Im Übrigen wäre mit der Implementierung eines weiteren Altersversorgungssystems auch ein zusätzlicher Personal- und Verwaltungsaufwand bei den vollziehenden Behörden verbunden.

Taigawolf

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Antw:[RP] Kein Altersgeld in Rheinland-Pfalz geplant
« Antwort #1 am: 24.09.2024 10:21 »
Also wenn ich Beamter in RLP wäre, dann könnte man das doch ganz einfach platzen lassen. Sich eine Stelle im Ausland suchen und dann erneut einen Prozess anstrengen. Wie soll RLP da bitte gewinnen?

Rheini

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Antw:[RP] Kein Altersgeld in Rheinland-Pfalz geplant
« Antwort #2 am: 24.09.2024 12:39 »
Antwort der Landesregierung auf eine entsprechende Anfrage im Landtag: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10444-18.pdf
Die Fragestellung nahm Bezug auf die in dem Kontext oft angesprochene EU-Rechtssprechung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Landesregierung wertet das allerdings so:

Zitat
Weder wurde in dem benannten Urteil des EuGH noch in dem zitierten Urteil des BVerwG die Einführung eines allgemeinen Altersgeldanspruchs gefordert oder dem inländischen Gesetzgeber nahegelegt.
Vielmehr hatte das BVerwG in seinem o. g. Urteil - wie im Übrigen zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht - explizit ausgeführt, dass in allen übrigen Fällen, d. h. in solchen ohne EU-Auslandsbezug, die bisherige Praxis, dass bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, als ausreichend erachtet wird. Das BVerwG stellte hierbei klar, dass, sofern die Beamtin oder der Beamte das auf Lebenszeit ausgerichtete Dienst- und Treueverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung aufkündigt, die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge entfällt.
Stattdessen besteht lediglich ein aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteter Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung, dem mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Genüge getan ist. Das BVerwG betont ausdrücklich, dass kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums existiert, der den Gesetzgeber verpflichtet, den auf eigenen Antrag freiwillig ausscheidenden Beamtinnen und Beamten den beamtenrechtlichen - d. h. den an das auf Lebenszeit ausgerichtete Dienst- und Treueverhältnis anknüpfenden - Versorgungsanspruch (bezogen auf die bisherige Dienstzeit) zu erhalten.

Aufgrund dieser eindeutigen Feststellungen des BVerwG wird aus Sicht der Landesregierung somit keine Notwendigkeit für einen über den o. g. Ergänzungsanspruch hinausgehenden allgemeinen Altersgeldanspruch erkannt. Aus Sicht der Landesregierung würde durch die Einführung einer Mitnahmemöglichkeit von  Versorgungsanwartschaften nicht nur kein Anreiz zum (Wieder-)Eintritt in den öffentlichen Dienst, sondern im Gegenteil ein einseitiger Anreiz zum Verlassen des öffentlichen Dienstes geschaffen, welcher nicht nur das verfassungsrechtlich verankerte, strukturell dem Berufsbeamtentum immanente Lebenszeitprinzip faktisch aus höhlen würde, sondern auch den demografisch bedingten Bedarf an Fachkräften im öffentlichen Dienst zusätzlich verschärfen und darüber hinaus zu einer weiteren Ausweitung der Versorgungskosten und damit Belastung der öffentlichen Haushalte führen würde. Im Übrigen wäre mit der Implementierung eines weiteren Altersversorgungssystems auch ein zusätzlicher Personal- und Verwaltungsaufwand bei den vollziehenden Behörden verbunden.


"..... sondern im Gegenteil ein einseitiger Anreiz zum Verlassen des öffentlichen Dienstes geschaffen ...... sondern auch den demografisch bedingten Bedarf an Fachkräften im öffentlichen Dienst zusätzlich verschärfen ....."

Wie ist das in den Bundesländern, bei denen es Altersgeld gibt?  Massenhaft Kündigungen?

Taigawolf

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Antw:[RP] Kein Altersgeld in Rheinland-Pfalz geplant
« Antwort #3 am: 24.09.2024 14:14 »
Eben nicht. Da gab es schon ne kleine Anfrage im Bundestag und Erhebungen in den Ländern zeigen auch, dass dem nicht so ist. Aber irgendwie muss man Murks ja immer begründen.

LehrerinRLP

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Antw:[RP] Kein Altersgeld in Rheinland-Pfalz geplant
« Antwort #4 am: 24.09.2024 14:14 »
Danke für diesen Link!
Ich füge mal hinzu - wissend, dass meine Ausführungen dieses Gesetz zunächst nicht betreffen - dass die Länder durch mittlerweile relativ großen Besoldungsunterschiede in Konkurrenz zu einander treten (dürfen), um Personal anzuwerben, ebendieses Personal diese Konkurrenzsituation jedoch - zumindest Rheinland-Pfalz verlassend - nicht nutzen darf. Interessanterweise haben vor allem Bundesländer, die gut besolden, das Altersgeld eingeführt (...) und in Rheinland-Pfalz gibt es das Altersgeld für politische Beamte (...). Warum dann nicht für alle?