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"Stelle" freihalten

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Thomber:
Grüße Euch und sage schon einmal DANKE für die kommenden Beiträge:

Person X hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und aktuell die E6.
Diese Person bewirbt sich nun erfolgreich auf eine auf 4 Jahre befristete E9-"Stelle".

Nun übernimmt die Person die neuen Aufgaben und der Referatsleitung der abgebenden Stelle wird gesagt:   

„Die Person hat nach Ablauf der Befristung das Recht auf ihre alte Dotierung in einem unbefristeten Vertrag….“


Bitte was? Man MUSS also die alte „Stelle“ frei halten?    Ich habe dazu keine Rechtsgrundlage gefunden.   Bitte um Eure Unterstützung.

MoinMoin:
Nein, das steht da doch nicht.
Da steht nur, das man ihr nach Ablauf Tätigkeiten übertragen muss, die zur EG6 führen. Es muss nicht die selbe Stelle sein.
Ist es denn eine vorübergehende Übertragung höherwertiger, als Versetzung oder als Abordnung?

Thomber:
Verstehe.
Wenn die Abt.Leitung also entscheidet:   Ref. 1 gibt Person an Ref. 2 ab und muss eine E6 freihalten, dann ist es so.   

Interessant ist aber, dass man eine Stelle NICHT freihalten müsste, wenn die Person eine unbefristet Stelle gewonnen hätte.  Es hängt also von der Befristung ab.

Von mir aus sollten ja alle Beschäftigten möglichst umfassende Rechte haben, aber finde es dennoch nicht korrekt, dass sich jemand FREIWILLIG auf eine unbefristete Stelle bewirbt und dann das übliche Risiko (dass nicht entfristet wird) nicht zu tragen hat.   Also am besten keine internen Bewerber auswählen *hust*…

Maggus:

--- Zitat von: Thomber am 25.09.2024 13:09 ---Von mir aus sollten ja alle Beschäftigten möglichst umfassende Rechte haben, aber finde es dennoch nicht korrekt, dass sich jemand FREIWILLIG auf eine unbefristete Stelle bewirbt und dann das übliche Risiko (dass nicht entfristet wird) nicht zu tragen hat.   Also am besten keine internen Bewerber auswählen *hust*…

--- End quote ---

Bitte Differenzieren zwischen unbefristeter Arbeitsvertrag und Übertragung einer befristeten Tätigkeit (Stelle).
Warum soll ein AN seinen unbefristeten Arbeitsvertrag aufgeben, wenn der AG jemanden temporär für eine andere Tätigkeit benötigt? Hierzu gibt es den § 14 TVöD. Wie MoinMoin schreibt, hat der AN Anspruch auf eine Tätigkeit in EG 6, wenn der AG deshalb die bisherige Stelle freihalten will, ist es die Entscheidung des AG.
Er könnte auch befristet jemanden auf dem Arbeitsmarkt suchen und einstellen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Thomber am 25.09.2024 13:09 ---Verstehe.
Wenn die Abt.Leitung also entscheidet:   Ref. 1 gibt Person an Ref. 2 ab und muss eine E6 freihalten, dann ist es so.   

Interessant ist aber, dass man eine Stelle NICHT freihalten müsste, wenn die Person eine unbefristet Stelle gewonnen hätte.  Es hängt also von der Befristung ab.

Von mir aus sollten ja alle Beschäftigten möglichst umfassende Rechte haben, aber finde es dennoch nicht korrekt, dass sich jemand FREIWILLIG auf eine unbefristete Stelle bewirbt und dann das übliche Risiko (dass nicht entfristet wird) nicht zu tragen hat.   Also am besten keine internen Bewerber auswählen *hust*…

--- End quote ---
Nein, das siehst du falsch:
Der AG muss jemanden der vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit macht, hinterher wieder eine Tätigkeit der alten Wertigkeit geben.
Egal wo im gesamtem Verein.

Also du musst keine Stelle freihalten. Du musst als Vertreter des AGs nur dafür sorgen, dass die Nase in 4 Jahren wieder irgendwas zu tun hat.

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