Autor Thema: Anerkennung früherer Dienstzeiten  (Read 2804 times)

Sagsmir

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Anerkennung früherer Dienstzeiten
« am: 11.06.2024 23:06 »
Hallo Zusammen,

ich habe zwei Fragen zur Anerkennung früherer Dienstzeit auf die Probezeit und auch die Erfahrungsstufe.
Kurzer Hintergrund:
- von 2014 - 2021 Soldat auf Zeit (Oberleutnant) (frühes Ausscheiden aus persönlichen Gründen)
- 2021 - 2024 duales Studium bei einer Landesbehörde.

Nun die Fragen:

1. Wie läuft es ab mit der Anerkennung der früheren Dienstzeit auf die Erfahrungsstufen?

Ich habe mich bereits etwas schlau gemacht und herausgefunden, dass dies grds. möglich ist. Nun ist aber für mich unklar in welchem Umfang die 7 Jahre Bundeswehr auf die Erfahrungsstufen angerechnet werden. Nach der Anwärterzeit startet man ja neuerdings in der Erfahrungsstufe 3. Wenn meine 7 Jahre voll angerechnet werden, müsste ich dann mit der Stufe 6 starten oder?

2. Wie sieht es aus mit der Verkürzung der Probezeit?
Laut der Laufbahnverordnung ist die Verkürzung bis auf 1 Jahr bei vergleichbarer Tätigkeit grds. möglich. Im § 12 Abs. 2 LVO steht zudem folgendes:
Zitat
Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit.
Bedeutet das, dass die Probezeit in meinem Fall auch komplett ausgesetzt werden kann, da ich bereits 7 Jahre als Soldat auf Zeit (Gleichstellung mit dem im Absatz genannten Beamten auf Zeit) tätig gewesen bin oder verstehe ich da etwas falsch?

Falls sich jemand mit der Thematik auskennen sollte, wäre ich der Person für die Hilfe sehr dankbar!

Beste Grüße!

BeamterNWmD

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Antw:Anerkennung früherer Dienstzeiten
« Antwort #1 am: 15.10.2024 01:31 »
Ich bin in der Personalstelle für Lehrer tätig und muss dir leider mit der leidigen Aussage
"Das unterliegt einer Einzelfalllrüfung" antworten.

Grundsätzlich gilt jedoch:
Erfahrung, Lebenserfahrung und Arbeitserfahrung im Allgemeinen ist keine Erfahrung i.S.d. einschlägigen Rechtsvorschriften.
Wir rechnen bspw. keine Kinderbeschulung oder freiberufliche Lehrtätigkeit per se an.
Es muss der aktuellen Tätigkeit entsprechen, dienen und Vorteile im "Handling" des Dienstes mit sich bringen.
Im Zweifelsfalle schaut auch nochmals ein Jurist drüber, bevor tatsächlich etwas anerkennt werden kann.

Somit ist es stets ratsam, eine Art "Arbeitszeugnis / Arbeitsplatzbeschreibung" seitens des vorherigen Vorgesetzten einzuholen, in dem dich betrefflichen Vorgang bestenfalls direkt incl. einer Angabe in der Form von "so und so viel Prozent Schreibtischtätigkeit, mit dem und dem Aufgabenschwerpunkt".

Soweit zur Erfahrungsstufe.
Analog gilt dies grob auch für die Verkürzung der Probezeit (regelmäßig drei Jahre, mindestens ein Jahr), wobei hier relevant ist, dass die "Erfahrung" / Vordienstzeit nach erfolgter Laufbahprüfung stattfand. Es gibt Ausnahmefälle mit lediglich drei Monaten Probezeit; ob diese jedoch rein schulspezifisch sind, vermag ich nicht abschließend zu sagen.
Einen gänzlichen Verzicht auf die PZ habe ich noch nie erlebt, solange nicht vorher bereits eine LZ bestand. (Sonderfall Schule mal wieder: LZ in anderem Bundesland, sog. Ländertausch nach NW – da Versetzung formal nicht möglich – dann auch hier direkt wieder LZ.)


Ich wünsche viel Erfolg mit all deinen Angelegenheiten!

Sagsmir

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Antw:Anerkennung früherer Dienstzeiten
« Antwort #2 am: 15.10.2024 18:00 »
Ich bin in der Personalstelle für Lehrer tätig und muss dir leider mit der leidigen Aussage
"Das unterliegt einer Einzelfalllrüfung" antworten.

Grundsätzlich gilt jedoch:
Erfahrung, Lebenserfahrung und Arbeitserfahrung im Allgemeinen ist keine Erfahrung i.S.d. einschlägigen Rechtsvorschriften.
Wir rechnen bspw. keine Kinderbeschulung oder freiberufliche Lehrtätigkeit per se an.
Es muss der aktuellen Tätigkeit entsprechen, dienen und Vorteile im "Handling" des Dienstes mit sich bringen.
Im Zweifelsfalle schaut auch nochmals ein Jurist drüber, bevor tatsächlich etwas anerkennt werden kann.

Somit ist es stets ratsam, eine Art "Arbeitszeugnis / Arbeitsplatzbeschreibung" seitens des vorherigen Vorgesetzten einzuholen, in dem dich betrefflichen Vorgang bestenfalls direkt incl. einer Angabe in der Form von "so und so viel Prozent Schreibtischtätigkeit, mit dem und dem Aufgabenschwerpunkt".

Soweit zur Erfahrungsstufe.
Analog gilt dies grob auch für die Verkürzung der Probezeit (regelmäßig drei Jahre, mindestens ein Jahr), wobei hier relevant ist, dass die "Erfahrung" / Vordienstzeit nach erfolgter Laufbahprüfung stattfand. Es gibt Ausnahmefälle mit lediglich drei Monaten Probezeit; ob diese jedoch rein schulspezifisch sind, vermag ich nicht abschließend zu sagen.
Einen gänzlichen Verzicht auf die PZ habe ich noch nie erlebt, solange nicht vorher bereits eine LZ bestand. (Sonderfall Schule mal wieder: LZ in anderem Bundesland, sog. Ländertausch nach NW – da Versetzung formal nicht möglich – dann auch hier direkt wieder LZ.)


Ich wünsche viel Erfolg mit all deinen Angelegenheiten!

Hallo,

vielen Lieben Dank für die Antworten!

Die Erfahrungsstufe wurde zwischenzeitlich glücklicherweise auf 6 festgesetzt.

Der Antrag für die Probezeitverkürzung (samt einschlägiger Arbeitszeugnisse usw.) ist gestellt.
Mal schauen was daraus wird.

LG