Autor Thema: Fragen zum Quereinstieg ins Landratsamt  (Read 776 times)

Max4tw

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Fragen zum Quereinstieg ins Landratsamt
« am: 28.09.2024 08:18 »
Hallo zusammen, ich kenne mich im System des TVÖD nur bedingt gut aus, meine Frage ist eher stellvertretend für meine Frau formuliert. Sie hat die Möglichkeit als gelernte Industriekauffrau eine Teilzeit 50% Stelle in einem Landratsamt im nördlichen Bayern anzutreten. Im Vorstellungsgespräch hieß es zu ihr: E6, Stufe 1, befristet auf 2 Jahre (danach erfahrungsgemäß sehr hohe Übernahme Wahrscheinlichkeit).
Meine Frau ist jedoch sehr erpicht darauf, eine unbefristete Stelle anzutreten (biologische Uhr…).
Nun kam die telefonische Zusage und ihr wurden zwei Einstellungsmöglichkeiten vorgeschlagen.

- E6 S1, befristet auf 2 Jahre. Wenn Sie sich in oder nach dieser Zeit auf eine höher eingruppierte Stelle bewirbt, ist kein BL1 zwingend notwendig.

- ⁠E5 S1 (plus Zulage um auf E6 Gehalt zu kommen!?) unbefristet, mit der Verpflichtung beim antreten einer bspw. anderen Stelle innerhalb des Landratsamts den BL 1 zu absolvieren.

Wie ist dieses Vorgehen seitens LRA zu verstehen, welche Vor- und Nachteile seht ihr hier? Warum nicht beide Optionen E6 eingruppiert? Wir tendieren stark zur unbefristeten Stelle und freuen uns über das Entgegenkommen des LRA.

Ist die Stufe 1 gerechtfertigt und/oder verhandelbar? Meine Frau arbeitete vorher gute 2,5 Jahre (davon 1 Jahr auf 50%) als Industriekauffrau in der freien Wirtschaft.

Gibt es sonst noch etwas bei Neueinstellung zu beachten bzw. abzuklären??

Ich danke für eure Antworten.

MoinMoin

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Antw:Fragen zum Quereinstieg ins Landratsamt
« Antwort #1 am: 28.09.2024 09:02 »
Sie dürfte keine einschlägige Berufserfahrung haben, daher hat sie nur Anrecht auf Stufe 1.
Man könnte versuchen zu verhandeln über förderliche Zeiten, aber da man quasi schon zugesagt hat, sind da die Grenzen Eng gesteckt.
Denn damit förderliche Zeiten anerkannt werden können, muss der Kandidat dies fordern (also klar machen, gebt mir Stufe 2 oder ich komme nicht) und es darf keinen anderen geeigneten Kandidat geben, der für die Stufe 1 kommen würde.

Warum man bei Variante 1 keine BL1 braucht und bei Variante 2 doch, klingt willkürlich, da fällt mir kein tariflichen Sachgrund ein.

Variante 2 hat für das Amt den Vorteil, dass, wenn deine Frau nicht performt, man sie auf jeden beliebigen eg5 Posten versetzen kann, sie wird Quasie auf der 6 erprobt. Wenn sie die eg6 hat, dann kann man ihr keine 5er Stelle mehr aufdrücken.
Sollte sie aber performen, dann könnte man sie (auch auf dem gleichen Posten) in die EG6 höhergruppieren und alles wäre so, als ob sie von Anfang an in der 6 gewesen wäre.

Also ich sehe da keinen Grund nicht die Variante 2 zu nehmen: Festanstellung sicher, monetär kein Nachteil und BL1 wird man dann sehen, ob es notwendig wird.
Monetäre hat das keinerlei Auswirkungen.

Max4tw

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Antw:Fragen zum Quereinstieg ins Landratsamt
« Antwort #2 am: 28.09.2024 10:05 »
Danke für deine Einschätzung.

TVOEDAnwender

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Antw:Fragen zum Quereinstieg ins Landratsamt
« Antwort #3 am: 28.09.2024 11:04 »
Bei Variante 1 ist der 1. Lehrgang zur Eingruppierung in  EG 6 nicht notwendig, da für befristete AV eine Ausnahme zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht vorliegt. Bei Variante 2 gilt die Ausnahme nicht, daher würde ihr bis zum Abschluss des Lehrgangs eine Zulage gem. Vorbemerkung Nr. 7 gezahlt.

MoinMoin

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Antw:Fragen zum Quereinstieg ins Landratsamt
« Antwort #4 am: 28.09.2024 11:14 »
Danke für die Info.