Verträge können mit Sachgrund befristet werden. Nötig ist es nicht den Sachgrund zu nennen. Ausreichend ist, dass es einen Sachgrund gibt. Die Befristungsdauer kann dynamisch sein, da sie von der Dauer des Vorhandenseins des Sachgrunds abhängt.
Hensche sagt dazu zutreffend:
Was ist ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag?
Wenn Sie auf Grundlage eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags tätig sind, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt, sondern mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses oder mit dem Erreichen eines bestimmten Zwecks.
Ein Beispiel ist die Einstellung zur Vertretung eines erkrankten Kollegen. Hier geht man davon aus, dass seine künftige Genesung sicher ist, nur dass man eben nicht genau weiß, wann er wieder gesund sein wird.
Wann endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis?
Gemäß § 15 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgerber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Wenn Sie also zur Vertretung eines länger abwesenden Kollegen zweckbefristet bis zu dessen Rückkehr eingestellt wurden, endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch dadurch, dass der vertretene Kollege wieder bei der Arbeit erscheint. Vielmehr muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dies schriftlich anzeigen. Erst zwei Wochen nach dieser Anzeige endet Ihr Arbeitsverhältnis.
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung.html#tocitem2Intern hat er aber gehört das die vertretene Person nicht wiederkommen wird.
Das kann intern gern erzählt werden. Ob es wahr ist, weiß niemand. Noch scheint die Person krank zu sein.
Das heißt, kommt die Person nicht nach 7 Monaten wieder entfällt der Befristungsgrund und Person A wäre ab dann unbefristet beschäftigt ? sonst wäre ja ewig die Ungewissheit kommt er noch wieder...
Dazu hat MoinMoinMoin schon gesagt:
Nein, das heißt der Befristungsgrund ist die Krankvertretung. Entfällt dieser Befristungsgrund ist der Vertrag beendet.
(Egal ob er wieder kommt, oder festgestellt wird, dass er niemals wieder kommt, Tod oder Erwerbsunfähigkeit z.B.)
Dann ist man nicht plötzlich unbefristet beschäftigt, sondern ohne Arbeitsvertrag.
Der Befristungsgrund ist die Krankheitsvertretung. Ist der zu Vertretende nicht mehr arbeitsunfähig krank, nicht mehr am Leben, nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt, ..., entfällt der Befristungsgrund.
Ja, du hast eine gewisse Unsicherheit. Aber du hast einen "Fuß in der Tür." Mach deine Arbeit vernünftig, hole dir Feedback ein, bilde dich weiter und bewerbe dich ggf. auf freie Stellen (auch in anderen Bereichen / bei anderen Arbeitgebern). Der Personalmangel im öD ist hoch und er wird in den nächsten 6 Jahren noch deutlich höher. Wenn du deine Arbeit halbwegs "vernünftig" machst, wirst du auch weiterhin im öD beschäftigt sein. (auch wenn es einige von den "Alten," wie bspw. mein Abteilungsleiter, noch nicht mitgekriegt haben und ihre Abteilung gutsherrenartig führen (wobei führen hier der falsche Begriff ist).)
Denn befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund (hier Krankheitsvertretung) dürfen auf unbegrenzte Zeit befristet werden.
Das sehe ich anders. Es gibt keine feste Zeitgrenze. Zur Kettenbefristung siehe BAG, Urteil vom 21.03.2017, 7 AZR 369/15. Auch wenn
keine Kettenbefristung vorliegt, kann eine lange dauernde Befristung mit Sachgrund rechtsmissbräuchlich sein. Wann Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Bei nicht ganz 7 Jahren Befristung kann man mal darüber nachdenken (ca. 1,5 Jahre Krankengeld, 2 x 3 Jahre befristete volle Erwerbsminderung des Vertretenen).
https://www.hensche.de/Wann-sind-Sachgrundbefristungen-missbraeuchlich-Missbrauchskontrolle-bei-Kettenbefristungen-BAG-7AZR369-15.html@Neu im Dienst
Was genau arbeitest du im öD?