Autor Thema: MTA Höhergruppierung in E9b  (Read 790 times)

Kose

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
MTA Höhergruppierung in E9b
« am: 29.09.2024 08:07 »
Guten Tag,

ich bin eine MTA in einem Forschunglabor.
ich stehe seit einer Weile mit unsere PM in Kontakt bezüglich einer Höhergruppierung. Ich bin aktuell in die E8 eingruppiert und beantragte nun eine Höhergruppierung in die E9b.

In meiner Tätigkeitsbeschreibung geht klar hervor das ich selbständig wissenschaftliche Versuche durchführe und die in diesen Experimenten generierten Daten auch in Masterarbeiten, Promotionen, Veröffentlichungen von Drittmittelprojekten veröffentlicht werden (von unserer Arbeitsgruppe veröffentlicht).
Des Weiteren bin ich auch für die Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten da und führe auch komplexe Gewebezüchtungen durch.

Nun kontaktierte mich das PM und teilte mir mit das sie mich allerdings nur in eine E9a eingruppieren wollen.
Das PM legt dabei anscheinend ein besonderes Augenmerk auf ein „besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit“.

Nur wenn Entscheidungen übergreifender Art getroffen werden, die Grundsatzentscheidungen darstellen, welche nicht nur den eigentlichen Bereich betreffen

Nun meine Fragen:

1) Lest ihr aus dem TdL Anlage A auch heraus dass, „Grundsatzentscheidungen übergreifender Art getroffen werden“ müssen?

2) Was ist euerer Meinung nach „Grundsatzentscheidungen übergreifender Art“?

Vielen Dank schon einmal für eure Meinungen.  :)

Link TdL Anlage A, MTA findet man unter Punkt 10.10

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L_Anlagen/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12.pdf#page90


clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,318
Antw:MTA Höhergruppierung in E9b
« Antwort #1 am: 29.09.2024 08:18 »
Ich würde sagen ausweisliche Deiner Schilderung und der Protokollerklärung Nr. 2 hast Du Recht. Den Begriff Grundsatzentscheidungen übergreifenden Art habe ich nicht gefunden.

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 764
Antw:MTA Höhergruppierung in E9b
« Antwort #2 am: 29.09.2024 16:59 »
Zitat
Link TdL Anlage A, MTA findet man unter Punkt 10.10

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L_Anlagen/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12.pdf#page90

Danke, dann müssen wir nicht ewig suchen. :-)


Zitat
1) Lest ihr aus dem TdL Anlage A auch heraus dass, „Grundsatzentscheidungen übergreifender Art getroffen werden“ müssen?

2) Was ist euerer Meinung nach „Grundsatzentscheidungen übergreifender Art“?

Das kann ich dem TV-L, dem TVöD-Verwaltung und auch dem TVöD-Krankenhäuser für MTAen und auch für andere Beschäftigte nicht entnehmen. "Grundsatzentscheidung übergreifender Art" kennt auch Google nicht, sodass ich vorerst nicht davon ausgehen, dass die Begrifflichkeit aus einer gerichtlichen Entscheidung stammt.


Allerdings habe ich folgendes zu "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" gefunden.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-1212-mass-der-verantwortung_idesk_PI13994_HI7170554.html

In dem Beitrag von Haufe erkenne ich die Aussage des Personalmanagements wider. Die Aussage "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" mit der dahinter liegenden notwendigen "Grundsatzentscheidung übergreifender Art" entstammt einer Klage auf Eingruppierung in die EG12. Der MTA, als Ausführender von Arbeitsaufträgen, ist auf Grund seiner Tätigkeit und Stellung schon gar nicht in der Lage "Grundsatzentscheidung übergreifender Art" zu treffen. Derartige Aufgaben sind regelmäßig den Entgeltgruppen >9b vorbehalten.


Was "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" bedeutet, kannst du der folgenden Entscheidung entnehmen.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-253-13/

Anhand der dürftigen Beschreibung deiner Tätigkeit und dem daher nicht feststellbaren Unterschied zwischen E9a zu E9b, kann ich keine Aussage dazu treffen, ob die Stelle mit E9b zu bewerten ist.

Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,422
Antw:MTA Höhergruppierung in E9b
« Antwort #3 am: 29.09.2024 17:23 »
Anhand der dürftigen Beschreibung deiner Tätigkeit und dem daher nicht feststellbaren Unterschied zwischen E9a zu E9b, kann ich keine Aussage dazu treffen, ob die Stelle mit E9b zu bewerten ist.
Ja ist schwierig, aber das  "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" ist halt hier von denen der 9a Tätigkeiten abzugrenzen und wie du schon geschrieben hast nicht vergleichbar die der 11-12 Tätigkeiten von dem Haufe Artikel. Und es klingt so, also ob da die PA abgeguckt hat (mangels anderer Erläuterungen)

Ich denke, wenn hier " wissenschaftliche Versuche durchführe und die in diesen Experimenten generierten Daten auch in Masterarbeiten, Promotionen, Veröffentlichungen von Drittmittelprojekten veröffentlicht werden",
die dann nicht mehr von den Promoventen, Professoren etc. geprüft werden können (aus zeitlichen und technisch inhaltlichen Gründen und diese somit "ungesehen" in die Arbeiten/Anträge einfließen, dann könnte ich hier (Bauchgefühl) durchaus ein solches Maß anerkennen.
(Ob die Zeit Anteile diese AVs allerdings ausreichen?)

Hierzu ein andere Haufe:https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-bat-511-mass-der-verantwortung_idesk_PI13994_HI1424406.html

Das besondere Maß der Verantwortung kann jedoch nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben ergeben, soweit diese sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit auswirken.

Unter dem Begriff "Maß der Verantwortung" ist nach Auffassung des BAG die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichen und Unterstellung unter einem Dezernenten unschädlich sein.