Guten Tag,
ich bin eine MTA in einem Forschunglabor.
ich stehe seit einer Weile mit unsere PM in Kontakt bezüglich einer Höhergruppierung. Ich bin aktuell in die E8 eingruppiert und beantragte nun eine Höhergruppierung in die E9b.
In meiner Tätigkeitsbeschreibung geht klar hervor das ich selbständig wissenschaftliche Versuche durchführe und die in diesen Experimenten generierten Daten auch in Masterarbeiten, Promotionen, Veröffentlichungen von Drittmittelprojekten veröffentlicht werden (von unserer Arbeitsgruppe veröffentlicht).
Des Weiteren bin ich auch für die Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten da und führe auch komplexe Gewebezüchtungen durch.
Nun kontaktierte mich das PM und teilte mir mit das sie mich allerdings nur in eine E9a eingruppieren wollen.
Das PM legt dabei anscheinend ein besonderes Augenmerk auf ein „besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit“.
Nur wenn Entscheidungen übergreifender Art getroffen werden, die Grundsatzentscheidungen darstellen, welche nicht nur den eigentlichen Bereich betreffen
Nun meine Fragen:
1) Lest ihr aus dem TdL Anlage A auch heraus dass, „Grundsatzentscheidungen übergreifender Art getroffen werden“ müssen?
2) Was ist euerer Meinung nach „Grundsatzentscheidungen übergreifender Art“?
Vielen Dank schon einmal für eure Meinungen.
Link TdL Anlage A, MTA findet man unter Punkt
10.10 https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L_Anlagen/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12.pdf#page90