SV-Rechtsgrundlagen: § 17 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV).
Interessant finde ich in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Vorgabe im § 17 SGB IV vorsieht, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Regelungen im § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SVEV bewirken jedoch genau das Gegenteil. Sie führen dazu, dass im ÖD das SV-Brutto erheblich höher als das Steuer-Brutto sowie das Gesamt-Brutto ist (übrigens die einzige Branche, bei der mir das bekannt ist).
Kurios finde die Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SVEV. Ein heute im ÖD erstmalig beschäftigte/r Arbeitnehmer/-in muss demnach SV-Beiträge dafür zahlen, dass -wenn er/sie bereits vor dem 31.12.2000 im ÖD beschäftigt gewesen wäre- er/sie einen Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß der dort genannten Voraussetzungen gehabt hätte.
Oftmals waren die heute neu im ÖD eingestellten Kolleginnen und Kollegen am 31.12.2000 noch gar nicht geboren, sollen aber gleichwohl heute SV-Beiträge dafür bezahlen, weil es im ÖD für Zeiten bis 31.12.2000 derartige Ansprüche allgemein gegeben hat.
Im ÖD werden also meines Erachtens über Gebühr SV-Beiträge für die betriebliche Zusatzversorgung gezahlt. Darüber hinaus sind dann nochmal volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV-Freibetrag i.H.v. 176,75 Euro) zu zahlen, wenn die Betriebsrente dann endlich gezahlt wird.