Autor Thema: Schwanger im Urlaub - Beschäftigungsverbot  (Read 2838 times)

suesse5

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Schwanger im Urlaub - Beschäftigungsverbot
« am: 30.09.2024 10:46 »
Hallo zusammen,

eine Mitarbeiterin aus der Pflege kehrt aus der Elternzeit zurück und nimmt ihren Resturlaub (4 Wochen) und beantragt anschließend für nach Ihrem Urlaub Teilzeit. Der AG genehmigt beides, vom AG unterschriebener Vertrag über Teilzeit geht ihr zu. Nach einer Woche meldet sie sich aus ihrem Urlaub: sie ist wieder schwanger.

Normalerweise würde ich sie jetzt zum Betriebsarzt schicken zur Gefährdungsbeurteilung Pflege. Und dann ginge sie normalerweise ins Beschäftigungsverbot (BV) - geplanter Urlaub würde gut geschrieben werden.

Jetzt ist die Mitarbeiterin aktuell in Urlaub. Bleibt dieser bis zum Ende bestehen und fängt dann das BV an? Oder muss sie sofort zum Betriebsarzt, und der aktuell gültige Urlaub wandelt sich in BV um (analog AU bei Urlaub)? Ich habe in der Rechtssprechung nichts passendes dazu gefunden.

Der Teilzeit-Antrag ist wohl hinfällig, den wird sie jetzt wohl nicht unterschreiben...

Vielen Dank für Eure Meinung


Casa

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Antw:Schwanger im Urlaub - Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 30.09.2024 12:21 »
Das Beschäftigungsverbot kann auch der eigene Arzt feststellen. Urlaub gibt es nur ab Beginn des Beschäftigungsverbots gutgeschrieben (BAG, Urteil vom 9. 8. 2016 – 9 AZR 575/15).
Während des Urlaubs darf der Arbeitgeber keine Vorstellung beim Betriebsarzt anordnen. Das ist dasselbe Prinzip, wie bei Anweisung von Arbeit (Vorstellung Betriebsarzt = Arbeitszeit). Während des Urlaubs darf keine Arbeit angewiesen werden.


Zitat
Der Teilzeit-Antrag ist wohl hinfällig, den wird sie jetzt wohl nicht unterschreiben...

Den Antrag hat sie gestellt. Der Arbeitgeber hat genehmigt. Sofern es sich um unbefristete Teilzeit handelt, verringert sich die Arbeitszeit des AN in gewünschtem Umfang. Eine gesonderte vertragliche Regelung ist nicht notwendig.





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SimsiBumbu

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Antw:Schwanger im Urlaub - Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 30.09.2024 14:16 »
Ich sehe das genauso wie casa.

Wenn die Verringerung der Arbeitszeit schriftlich beantragt wurde (E-Mail genügt), gilt die Teilzeitbeschäftigung als genehmigt, auch wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn reagiert oder schriftlich ablehnt. Die Zustimmung wird von Gesetzes wegen fingiert. (BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13). Eine nochmalige Zustimmung durch die Mitarbeiterin ist nicht erforderlich.

Die Mitarbeiterin kommt aus der beantragten und genehmigten Teilzeitbeschäftigung mit allen Konsequenzen für die Höhe des Mutterschaftsgeldes, der Entgeltfortzahlung während der Beschäftigungsverbote und des Elterngeldes nicht mehr heraus.

suesse5

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Antw:Schwanger im Urlaub - Beschäftigungsverbot
« Antwort #3 am: 30.09.2024 14:20 »
Super, vielen Dank die schnellen Antworten.

Die Teilzeit-Anfrage liegt schriftlich vor, die schriftliche Zusage des Arbeitgebers mit Arbeitsumfang und Höhe des Entgeltes vom Tag x an auch (zwischen Antrag und Tag x liegen 7 Wochen). Dann ist zumindest das einmal in trockenen Tüchern.

peer80

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Antw:Schwanger im Urlaub - Beschäftigungsverbot
« Antwort #4 am: 03.10.2024 22:30 »
Warum schickt ihr die Kollegin sofort ins BV? Das war zu Coronazeiten durchaus üblich, aber jetzt? Bei uns arbeiten die schwangeren Kolleginnen weiter. Rein administrativ und patientenfern, aber sie machen das Bestellwesen, arbeiten koordinierend als Schichtleitung, bereiten innerbetriebliche Fortbildungen vor etc. Haben also keinen gefährdenden Patientenkontakt, aber entlasten die anderen Kolleg*innen trotzdem.