Autor Thema: Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?  (Read 4210 times)

Gewerbler

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #15 am: 07.10.2024 14:02 »
Es ist echt etwas schade, wie das hier im BBG bzw. BLV formuliert ist. Auszuschließen ist die Einstellung ja nun nicht, die Frage ist, wie gut die Argumente sind, da man die Stelle ja schon hat, oder ob man z.B. glaubhaft mit Weggang drohen könnte.

Im LBG BaWü ist z.B. formuliert, dass die Einstellung im 1. oder 2. Beförderungsamt möglich ist (also im hD bis A15, A16 ginge demnach nie), wenn dienstl. Bedürfnisse dies rechtfertigen und Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte bedeutet (und entsprechende Zeiten vorliegen...). Damit könnte man hier evtl. argumentieren. Ob und wie das im Einzelfall umgesetzt wird, weiß ich natürlich nicht, tut aber für die Bundesbehörde ja auch nichts zur Sache.

Aber vielleicht kann man argumentativ ja trotzdem über so eine Schiene gehen? Es ist ja vorliegend nicht so, dass jemand von extern kommt, sondern du hast ja schon die Erfahrung. Evtl. könnte es aber dann nochmal ein Problem mit dem Thema "Führung auf Probe" geben, aber das wäre ja erstmal nachgelagert.

Greif

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #16 am: 07.10.2024 16:53 »
@Gewerbler
Es kommt nicht auf die Argumente wenn, wenn die Standardantworten a) "das haben wir noch nie so gemacht" oder b) "eine Einstellung im zweiten Beförderungsamt gefährdet den Burgfrieden mit dem Personalrat" lauten.

Eine gute Vorbereitung ist alles. Nur sind die Antworten aus einem guten Personalbereich juristisch nicht anfechtbar.
Über moralische Aspekte oder Möglichkeiten zur Personalbindung sprechen wir hier nicht.

Auf Bundesebene ist die Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung zu § 25 ebenfalls offen:
Zitat
"Die Einstellung in ein höheres Amt ist eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass die einstellende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, ob die sofortige Übertragung eines höheren Amtes als des Eingangsamtes gerechtfertigt ist. Hierzu ist zusätzlich zur förmlichen Nachzeichnung des fiktiven Werdegangs eine wertende Betrachtung erforderlich."

@Patrick1980
Stell den Antrag auf Verbeamtung. Dieser Vorgang wird in der Regel mehrere Monate dauern.
Achte darauf, dass Du den von lumer erwähnten fiktiven Werdegang erfragst. Dieser bildet die Grundlage für Deine Ernennung, da alle anrechenbaren Zeiten bei der Erstellung berücksichtigt und aufgeführt werden.
In diesem würde man Dir anhand der "gleichartigen" Zeiten in den E13 - E15 Verwendungen auch aufzeigen, ob eine Ernennung im ersten oder zweiten Beförderungsamt möglich ist.

Wenn man Dir eine Einstellung im ersten Beförderungsamt sowie eine Weiterverwendung auf deinem RefLtr-DP zusagt, würde ich eine entsprechende Urkunde akzeptieren, denn mit mit Kindern ist dieser Rückschritt eher moralischer anstatt monetärer Art.

Umlauf

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #17 am: 07.10.2024 20:17 »
Für Referatsleiter könnte ich mir eine Verbeamtung im Beförderungsamt vorstellen. Wird jedenfalls in unserer Bundesbehörde gemacht. Unterhalb RL ist mit unserer Leitung nichts zu machen.
Die andere Variante wäre die Durchbeförderung mit den Mindest-Stehzeiten. Das wurde bei einem Jung-RL bei uns auch schon gemacht.

Es hilft nur mit der Personalverwaltung zu sprechen.
Einen Anspruch gibt es leider nicht, den man Durchsetzen kann.

Muenchner82

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #18 am: 09.10.2024 11:14 »
Das ist nicht der Fall. Ich wurde seinerzeit auf einen E14/A13-A14 Posten eingestellt und habe mich nach einigen Jahren auf einen freien Referatsleiterposten in einem Nachbargebiet beworben. Dort traten E14er und A14er in Konkurrenz und war wohl der "Beste". Ich habe seitdem auf einem E15/A15 Posten. Vermutlich könnte ich auf diesem Posten gar nicht mit A13 oder A14 sitzen.

Natürlich ist es möglich einen A13 Beamten auf einen mit A15 bewerteten Dienstposten zu setzen, das ist nicht ungewöhnlich. Man kann theoretisch auch einen A9 oder A10 Beamten auf diesen Dienstposten setzen, das ist haushaltsrechtlich nicht verboten.