Autor Thema: Versetzung und nun schlechte Beurteilung- Anforderungen nicht genügt  (Read 1639 times)

Saskia321

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Hallo,
Ich habe mich erfolgreich auf eine neue Stelle beworben und würde diese zum 01.01.25 antreten (ganz neuer Dienstherr). Nun standen bei uns Regelbeurteilungen an und mein aktueller Dienstherr hat mir eine 1 gegeben. Das heisst, dass ich die Anforderungen nicht erfüllt habe. Ich bin schockiert. Besonders, weil ich natürlich gut gearbeitet habe und es wirklich nie Auffälligkeiten gab. Seitdem ich eröffnet habe, dass ich mich erfolgreich woanders beworben habe, redet auch niemand mehr mit mir. Ich wurde nicht mal gefragt, wo und was... der neue Dienstherr hat vermutlich ein anderes Beurteilungssystem. Hat die Beurteilung irgendwelche Folgen für mich?

FearOfTheDuck

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Wenn du den neuen AV unterschrieben hast, dürftest du sicher sein. Akzeptieren würde ich die Beurteilung darüber hinaus aber nicht.

Saskia321

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Unterschrieben habe ich nichts, da ich verbeamtet bin und es sich um eine Versetzung handelt.

Casa

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Zitat
Hallo,
Ich habe mich erfolgreich auf eine neue Stelle beworben und würde diese zum 01.01.25 antreten (ganz neuer Dienstherr). Nun standen bei uns Regelbeurteilungen an und mein aktueller Dienstherr hat mir eine 1 gegeben. Das heisst, dass ich die Anforderungen nicht erfüllt habe. Ich bin schockiert. Besonders, weil ich natürlich gut gearbeitet habe und es wirklich nie Auffälligkeiten gab. Seitdem ich eröffnet habe, dass ich mich erfolgreich woanders beworben habe, redet auch niemand mehr mit mir. Ich wurde nicht mal gefragt, wo und was... der neue Dienstherr hat vermutlich ein anderes Beurteilungssystem. Hat die Beurteilung irgendwelche Folgen für mich?


Widerspruch erheben.

Für die Beurteilung mit der Punktzahl 1 von X muss man schon mit dem Kopf unterm Arm im Dienst erscheinen und zu nichts imstande sein.

Beurteilungen bleiben eine gewisse Zeit in deiner Personalakte. Da du nicht weißt, ob und wann du dich auf eine andere Stelle bewirbst, würde ich die Beurteilung so nicht akzeptieren.
In Beurteilungen sind Tatsachen zu nennen, die diese rechtfertigen. Dabei hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Saskia321

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Ich habe mich ja erfolgreich woanders beworben. Die Beurteilung kommt wahrscheinlich zustande, weil ich mich weg beworben habe. Kann ich Nachteile durch die Beurteilung haben? Oder ist sie eh hinfällig, weil es ein ganz neues Beurteilungssystem ist?

Magda

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Du gewinnst beim alten Dienstherren offensichtlich sowieso keinen Blumentopf mehr. Ich würde gegen die Beurteilung trotzdem vorgehen, auch wenn sie aktuell keine negativen Auswirkungen auf deine Karriere hat.

2strong

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In welche Notenstufen gliedert sich denn Euer Beurteilungssystem? Mit dem Wert "1" kann man so abstrakt ja nichts anfangen.

clarion

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Wenn 1 eine sehr schlechte Note ist,  würde ich dagegen angehen, da die Personalakte zum neuen Dienstherrn mitgeht. Schlechte Noten müssen begründet werden. Schau mal in die Beurteilungsrichtlinie deines Dienstherrn.

Saskia321

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1 ist eine schlechte Note :" genügt den Anforderungen nicht" .

Leider hält sich unser Dienstherr nicht an die Richtlinien. Es werden nicht mal Gespräche geführt. Klagen gab es schon, war aber nie relevant.


Weiss jemand,ob die Beurteilung hinfällig ist, wenn es ein neues Beurteilungssystem gibt ?

Hefty

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Aus welchem Grund auch immer. Es muss im Rahmen der Fristen Widerspruch eingelegt werden um die Beurteilung anzufechten.

2strong

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@Saskia
Eine derart schlechte Note wundert mich sehr. Dass eine solche Note überhaupt vergeben wird, habe ich in 20 Jahren noch so gut wie nie beobachten können. Dass das völlig aus heiterem Himmel geschieht, ist kaum vorstellbar. Wenn dem aber tatsächlich so sein sollte, dann muss das sehr gut begründet sein, was Dir einen Ansatzpunkt für Rechtsmittel bieten dürfte.

Fragmon

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Aus welchem Grund auch immer. Es muss im Rahmen der Fristen Widerspruch eingelegt werden um die Beurteilung anzufechten.

Es gibt keine Frist, da die Beurteilung kein Verwaltungsakt darstellt, da dieser keine Außenwirkung hat. Jedoch sollte  man die Note bereits in der Erörterung ansprechen und zeitnah eine Stellungnahme abgeben, sowie wenn es in dem Bundesland so geregelt ist, dass Vorverfahren durchführen. Da ist jedoch meist fruchtlos, so dass man sich auf eine Klage vor dem VG einstellen kann.

clarion

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Wenn derart eklatant gegen Beurteilungsrichtlienien verstoßen wird,  wie oben geschildert,,hätte ein Gerichtsverfahren ja gute Aussichten.