Hallo zusammen,
mich beschäftigt gerade die Frage inwieweit eine Anforderungsbtrachtung im Rahmen der Eingruppierung auch im Teil II der EGO zum TV-L möglich ist. § 12 Abs. 1 S. 5 TV-L spricht nur vom Tätigkeitsmerkmal der EG 6 im Teil I und auch entsprechende Urteile beziehen sich meist auf die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.
Der konkrete Fall sieht wie folgt aus:
AV 1 mit 70% EG 9a,-,II, 8.3
Av 2 mit 30% EG 9b,-,II,8.3
Kann bei zusammenfassenden Beurteilung davon ausgegangen werden, das in der Summe für die Ausübung der Tätigkeiten mehr als zwei Sprachen zur Anwendung kommen und die Stelle damit nach EG 9b,-,II,8.3 zu bewerten ist?
Danke vorab für Ihre Mithilfe

Viele Grüße
Julia