Autor Thema: [BE]Sterbegeld/Witwenrente  (Read 1911 times)

Infidel0815

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[BE]Sterbegeld/Witwenrente
« am: 04.10.2024 15:19 »
Hallo liebe Community,

ich hab eine etwas spezielle Frage und hoffe, dass jemand etwas gehaltvolles dazu sagen kann, da ich bei meiner Recherche nicht erfolgreich war.

Und zwar geht es um folgendes, aufs wesentliche heruntergebrochene, Szenario:

A und B sind verheiratet, teilen aber kein Konto. A verstirbt plötzlich, so dass B. berechtigt ist, das Sterbegeld zu empfangen. Wegen zeitlicher Überschneidung wurde noch ein Gehalt überwiesen. Nun wurde der Sterbegeldantrag positiv beschieden, aber lediglich die Hälfte der zustehenden Summe auf das Konto von B. überwiesen, mit dem Hinweis, es wäre mit den zuviel gezahlten Bezügen verrechnet worden.

Da kein Kontenzugang besteht und auch ein Erbe nicht angetreten wurde, ist es nun nicht möglich das Geld zu erhalten. Eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle ergab die Information, dass eine Verrechnung zulässig sei und die Hälfte B. zugegangen sei, das müsse doch reichen.

Ich halte es für unzulässig, das Ganze zu verrechnen, da es zwei verschiedene Ansprüche sind, die man nicht zwingend der Bequemlichkeit für die Landeskasse halber so abrechnen kann.
Kann da jemand meinen Blick erhellen oder verdunkeln?

Danke und viele Grüße aus Berlin!

Casa

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Antw:[BE]Sterbegeld/Witwenrente
« Antwort #1 am: 04.10.2024 17:04 »
Welches Bundesland?

Warum wurde das Erbe nicht angetreten?
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clarion

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Antw:[BE]Sterbegeld/Witwenrente
« Antwort #2 am: 05.10.2024 09:27 »
Überschuldung?

Infidel0815

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Antw:[BE]Sterbegeld/Witwenrente
« Antwort #3 am: 05.10.2024 10:37 »
Überschuldung?

Der Grund spielt ja für die Fragestellung keine Rolle, aber ja.


Welches Bundesland?

Warum wurde das Erbe nicht angetreten?

Das Bundesland wiederum lässt sich am Titel ablesen, aber es geht um Berlin :)

Casa

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Antw:[BE]Sterbegeld/Witwenrente
« Antwort #4 am: 05.10.2024 11:19 »
Zitat
Der Grund spielt ja für die Fragestellung keine Rolle, aber ja.

Der Grund kann, muss aber nicht, wichtig sein.


Anspruch auf das Sterbegeld hat der Ehegatte des Beamten, § 18 Abs. 1 LBeamtVG Berlin. Eine Aufrechnung zwischen der überzahlten Besoldung und des Sterbegelds - bei verschiedenen Anspruchsberechtigten - erscheint mir nicht möglich.
Hätte der Ehegatte das Erbe angenommen und wäre Rechtsnachfolger des Beamten geworden, wäre eine Aufrechnung möglich.
Naheliegend erscheint mir, dass dem Dienstherren nicht nachgewiesen wurde, dass der Ehegatte das Erbe ausgeschlagen hat.
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Rentenonkel

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Antw:[BE]Sterbegeld/Witwenrente
« Antwort #5 am: 11.10.2024 11:26 »
Nach § 1b LBesG Berlin i.V.m. § 12 BBesG würde ich es wie folgt sehen:

Rückforderung von Bezügen

3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.


Sofern die Witwe also tatsächlich keinen Zugriff auf das Girokonto ihres verstorbenen Mannes hatte, müsste demnach das Land die Überweisung bei der ursprünglichen Bank zurückfordern. Soweit die Bank den Betrag nicht vollständig zurück überweist, weil andere Personen über die Bezüge des Verstorbenen verfügt haben, kann der Dienstherr gegenüber diesen Personen das Geld zurückfordern.  Sollte es sich bei dieser Person allerdings doch um die Witwe gehandelt haben, ist eine Verrechnung möglich. In allen anderen Fällen ist der Restbetrag an die Witwe selbst dann vollständig auszukehren, wenn die Rückforderung gar nicht oder nur teilweise erfolgen kann.