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[NW] Sonderurlaub für krankes Kind als Beamter

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Blackjedi:
Hallo, ich bin Beamter in NRW und wollte gerne wissen wie viele Tage mir zustehen. Ist es richtig pro Kind 13 Tage und insgesamt dann 30 Tage?

shimanu:
§ 33 FrUrlV NRW

Absatz 1: Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt: [...] 6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr

[...] In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.


Ergebnis: Generell 4 Tage pro Kind, wenn unter JAEG dann 10 pro Jahr je Kind, insgesamt maximal 25

Saxum:
Steht in der Urlaubsverordnung von NRW, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FrUrlV NRW gestattet 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, höchstens 12 Arbeitstage für alle Kinder zusammen. Das wird erweitert durch § 33 Abs. 1 Satz 7 auf den Umfang nach § 45 Absatz 2 SGB V, wenn man unterhalb der Jahresentgeltgrenze (JAEG) befindet.

In diesen Fällen wird der Urlaubsanspruch in der derzeitigen Fassung grundsätzlich auf 10 Arbeitstage im Kalenderjahr erweitert, insgesamt höchstens jedoch 25 Kalendertage für alle Kinder.

§ 33 Abs. 1 Satz 10 erweitert den Anspruch, analog zu § 45 Abs. 3 SGB V für die Jahre 2024 und 2025 vorübergehend auf 13 Kalendertage pro Kind, höchstens auf 30 Kalendertage für alle Kinder.

Um auf die Frage zurück zukommen:

Ja, die Annahme ist richtig.

Nach derzeitigem Sachstand haben die Kinder für 2024 und 2025 in NRW 13 Tage pro Kind, insgesamt 30 Tage.

AR76:
Jahresentgeltgrenze (JAEG) : Hier zählt das Grundgehalt, aber nicht die Familienzuschlägen, Mietenstufe etc?

Saxum:
Aus dem Gesetz ergibt, dass Familienzuschlag und Aufwandsentschädigung nicht berücksichtigt werden. Zu den Mietstufen trifft es hier keine Aussage. Es gelten daneben die üblichen Regularien was "zur JAEG" gehört, die man über eine Suchmaschine gut finden kann.

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