Nach § 1b LBesG Berlin i.V.m. § 12 BBesG würde ich es wie folgt sehen:
Rückforderung von Bezügen
3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Sofern die Witwe also tatsächlich keinen Zugriff auf das Girokonto ihres verstorbenen Mannes hatte, müsste demnach das Land die Überweisung bei der ursprünglichen Bank zurückfordern. Soweit die Bank den Betrag nicht vollständig zurück überweist, weil andere Personen über die Bezüge des Verstorbenen verfügt haben, kann der Dienstherr gegenüber diesen Personen das Geld zurückfordern. Sollte es sich bei dieser Person allerdings doch um die Witwe gehandelt haben, ist eine Verrechnung möglich. In allen anderen Fällen ist der Restbetrag an die Witwe selbst dann vollständig auszukehren, wenn die Rückforderung gar nicht oder nur teilweise erfolgen kann.