Hier auch nähere Erläuterungen zum TV-V:
Wir fordern auch für Beschäftigte, für die der TV-V gilt, insgesamt acht Prozent Entgeltsteigerung, mindestens aber 350 Euro.Auch hier soll das am Ende durchgesetzte Volumen auch der Verbesserung der weiteren Arbeits- und Entgeltbedingungen dienen.
Bezogen auf die Entgelttabelle haben wir den Arbeitgebern vorgeschlagen, die Tabellenwerte so zu verschieben, dass die jetzige Stufe 1 entfällt und alle anderen Stufen vorgezogen und die jetzige Stufe 6 neu berechnet wird. Diesen Prozess wollen wir im Rahmen des Gesamtvolumens umsetzen und den Mindestbetrag von 350 Euro nutzen. Wahrscheinlich werden dann auch noch einzelne Tabellenfelder verhandelt werden müssen. Alle Detailfragen – ab wann und wie – sind Verhandlungssache und hängen vom erreichten zu verteilenden Volumen ab.
Warum wollen wir das? Die Startabsenkung von 10% in der Stufe 1 muss weg. Fast 50% der Beschäftigten sind in der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe und haben noch viele Jahre im Betrieb vor sich – da muss was passieren!
Bei der Eingruppierung haben wir den Arbeitgebern vorgeschlagen, die Meister*innen und Techniker*innen in der EG 8 starten zu lassen. Außerdem haben wir z.B. Merkmale vorgeschlagen, die Höhergruppierungen der technisch-gewerblichen Beschäftigten erleichtern. Wenn wir das vereinbaren können, schlägt sich das bei den Personalkosten wieder – und ist im Gesamtvolumen zu berücksichtigen.
Warum wollen wir das? Die Beschäftigten und die zu gewinnenden Kräfte sollen im Tarifvertrag ablesen können, welche Berufs-/Karrierechancen sie haben. Damit sie kommen und bleiben wollen.
Für den allgemeinen öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) werden auch erhöhte Zuschläge und Zulagen gefordert. Im TV-V gibt es einen anderen inhaltlichen Schwerpunkt, daher sind diese Teile des TV-V nicht gekündigt.
Darüber hinaus wollen wir uns dafür einsetzen, dass die Ausbildungszeit nach der Übernahme als Betriebszugehörigkeit angerechnet werden sollte.
Das würde die sofortige Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe bedeuten und für das Dienstjubiläum zählen. Arbeitgeber können das schon jetzt freiwillig so handhaben.
§ 4 TV-V ist Bestandteil des ungekündigten Manteltarifvertrags.
Ob wir die Arbeitgeber in den Verhandlungen von den Vorteilen einer entsprechenden Tarifänderung (Bindungswirkung, Motivation) überzeugen können, ist offen.