Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Späterer Eintritt in den Ruhestand
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Rainer:
Hallo,
nach § 33 Abs. 5 TV-L kann das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersrente fortgesetzt werden. Dazu würde mich folgendes interessieren:
1. Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Wäre der Renteneintritt z.B. am 01.11., würde der Beschäftigte seinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung komplett verlieren? Wird da nicht gezwölftelt?
2. Wenn Rente und weiteres Arbeitsentgelt bezogen wird: Entfällt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht, wenn nicht die volle Rente beantragt wird?
3. Wie oft kann der Arbeitsvertrag verlängert werden? Wie lange darf die maximale Dauer der Verlängerung sein? Darf man z.B. zunächst um drei Monate verlängern und danach um fünf Monate?
Danke.
MoinMoin:
Man verlängert nicht sondern schließt einen neuen ab.
aronzo:
--- Zitat von: MoinMoin am 12.10.2024 13:18 ---Man verlängert nicht sondern schließt einen neuen ab.
--- End quote ---
Das ist nicht ganz zutreffend. § 41 SGB VI eröffnet die (nicht unübliche) Möglichkeit, durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Das ist dann kein neuer Vertrag. Ich empfehle die Schriftform!
MoinMoin:
--- Zitat von: aronzo am 12.10.2024 20:41 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.10.2024 13:18 ---Man verlängert nicht sondern schließt einen neuen ab.
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Das ist nicht ganz zutreffend. § 41 SGB VI eröffnet die (nicht unübliche) Möglichkeit, durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Das ist dann kein neuer Vertrag. Ich empfehle die Schriftform!
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Ok, man ändert also einvernehmlich den AV, dahingehend, dass er nicht automatisch mit Altersrenteneintritt beendigt wird.
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