Autor Thema: Kurzfristige Schließung der Verwaltung  (Read 3546 times)

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #15 am: 16.10.2024 09:58 »
Unerwartet oder kurzfristig eingetretene Gründe, die eine Schließung erforderlich machen, scheinen hier außerhalb jeglicher Vorstellungskraft zu liegen.
Es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft warum dieses "unternehmerische" Risiko zu lasten des AN gehen soll.

Zitat
Ich halte es für vertretbar, ja sogar geboten, die Mitarbeiter im ersten Schritt dazu zu bewegen, einen Urlaubstag oder Zeitguthaben einzusetzen. Dem spricht auch nicht entgegen, dass die Mitarbeiter am Jahresanfang eine Urlaubsplanung eingereicht haben. Sofern noch Resturlaub vorhanden ist, könnte die Planung wieder geändert werden.
ist so, ist kein bewegen, sondern diktieren.
Zitat
Natürlich kann es aus Sicht der Mitarbeiter Gründe geben, die dagegensprechen. Sofern tatsächlich kein rechtlicher Rahmen für eine Zwangsanordnung vorhanden ist, kommt man der Bitte des Arbeitgebers dann eben nicht nach und  setzt sich unter entsprechender Mitteilung vorab mit diesem in Verbindung. Ist der Zugang zu den Dienstgebäuden gesperrt? Gibt es eine Anordnung, die Dienstgebäude nicht zu betreten? Man bietet seine Arbeitsleistung an und erkundigt sich, wie man sich an diesem Tag verhalten soll.
Eben, man bietet seine Arbeitsleistung an, der AG kommt in Annahmeverzug und damit ist der Drops gelutscht, man fährt nachhause und bekommt Sollarbeitszeit gut geschrieben.


Bettyxx

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #16 am: 16.10.2024 11:45 »
Unerwartet oder kurzfristig eingetretene Gründe, die eine Schließung erforderlich machen, scheinen hier außerhalb jeglicher Vorstellungskraft zu liegen.

Ich halte es für vertretbar, ja sogar geboten, die Mitarbeiter im ersten Schritt dazu zu bewegen, einen Urlaubstag oder Zeitguthaben einzusetzen. Dem spricht auch nicht entgegen, dass die Mitarbeiter am Jahresanfang eine Urlaubsplanung eingereicht haben. Sofern noch Resturlaub vorhanden ist, könnte die Planung wieder geändert werden.

Natürlich kann es aus Sicht der Mitarbeiter Gründe geben, die dagegensprechen. Sofern tatsächlich kein rechtlicher Rahmen für eine Zwangsanordnung vorhanden ist, kommt man der Bitte des Arbeitgebers dann eben nicht nach und  setzt sich unter entsprechender Mitteilung vorab mit diesem in Verbindung. Ist der Zugang zu den Dienstgebäuden gesperrt? Gibt es eine Anordnung, die Dienstgebäude nicht zu betreten? Man bietet seine Arbeitsleistung an und erkundigt sich, wie man sich an diesem Tag verhalten soll.

Zum konkreten SV habe ich folgende Nachfragen:

- Auf welchem Weg wurde über die Schließung informiert. Wurde der konkrete Grund dafür genannt? Wenn ja, um welchen handelt es sich?
- Wie ist die Aufforderung, Urlaub oder Stunden zu nehmen, formuliert worden? Handelt es der Formulierung nach um eine Weisung oder eher um eine Bitte/freiwillge Angelegenheit?

Die Schließung wurde per Rundschreiben des LR kommuniziert. Es wurden dringende, unaufschiebbare betriebliche Gründe mitgeteilt - was genau, weiß niemand.

Die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit haben, am Tag der Schließung Urlaub in Anspruch zu nehmen oder das Zeitkonto zu belasten. Das klingt für mich nicht nach einer Weisung, sondern eher nach einem Hinweis bzw. einer Bitte.

Vielleicht sollte ich dazu noch anmerken, dass bereits Ende 2023 mitgeteilt wurde, dass der Verwaltungsbetrieb an den Brückentagen 04.10.2024 und 01.11.2024 eingestellt wird. An diesen Tagen wurden wir angewiesen, Urlaub oder Zeitguthaben in Anspruch zu nehmen. Hier also weit im Voraus mit einer entsprechenden Anweisung. Warum man nun noch einen zusätzlichen Tag den Verwaltungsbetrieb einstellt und hierfür nicht den 01.11.2024 nutzt (was auch immer gemacht wird), erschließt sich mir nicht.

Susa

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #17 am: 16.10.2024 12:33 »
Wenn der AG sagt, du kannst nicht arbeiten und musst nach Hause und Du bietest deine Arbeitskraft an und er nimmt sie nicht, ist das sein Problem. Vor allen Dingen wenn er das Betriebsrisiko hat, sprich Stromausfall, Hochwasser, Maschine defekt etc. Was sollte dich das interessieren?
 
Hatten wir auch so einen Fall.
AG sagt, arbeiten erst ab 8.30 Uhr möglich wegen Stromausfall. Wir sollten die Zeit von unseren Gleitzeitkonten abgezogen bekommen, da er ja nix dafür könne (höhere Gewalt). PR hat sich nach dutzend Beschwerden gekümmert. Jetzt muss die Zeit gutgeschrieben werden. Natürlich mit Hinweis der Geschäftsleitung....das wäre keine Verbindlichkeit für die Zukunft. :-X 


TVOEDAnwender

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #18 am: 16.10.2024 12:38 »
Haufe spricht sogar von einer Ankündigungsfrist von sechs bis zwölf Monaten für Betriebsurlaub:

https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-wann-kann-der-arbeitgeber-urlaub-anordnen_218_544384.html

Zitat
Diese Formalien muss der Arbeitgeber beim Anordnen von Betriebsferien einhalten
Angemessen lange Ankündigungsfrist:

„Nächste Woche haben alle Urlaub!“ Kurzfristige Anordnungen dieser Art muss ein Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Es gibt zwar keine gesetzlich festgelegte Ankündigungsfrist für Zwangsurlaub. Allerdings muss den Beschäftigten genügend Zeit zur Planung eingeräumt werden. Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, wenn sie anstehenden Betriebsurlaub sechs bis zwölf Monate vor dessen Beginn verlautbaren lassen.

Wichtig: Einmal genehmigter individueller Urlaub darf den Arbeitnehmern nicht mehr „weggenommen“ werden, auch wenn er kurzfristig erforderlichen Betriebsferien entgegensteht. Hat der Arbeitnehmer in solchen Situationen nicht mehr ausreichend Urlaubstage für die Betriebsferien, entfällt trotzdem seine Beschäftigungspflicht während dieser Zeit. Eine Anrechnung von Urlaubstagen aus dem nächsten Jahr wäre unzulässig.

Mitbestimmung des Betriebsrats:

Besteht ein Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für die jeweiligen Arbeitnehmer. Diesem Recht unterfällt auch die Festlegung von Betriebsferien und die Frage, ob der gesamte Betrieb oder nur einzelne Betriebsabteilungen Betriebsferien machen sollen (BAG, Urteil vom 09.05.1984, Az.: 5 AZR 412/81).

Existiert im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, in der Betriebsferien-relevante Regelungen enthalten sind, so muss der Arbeitgeber die dringenden betrieblichen Belange nicht jeweils einzeln gegenüber den Arbeitnehmern nachweisen – ein klarer Vorteil für ihn, gerechtfertigt jedoch damit, dass der Betriebsrat für die Berücksichtigung der Arbeitnehmerrechte sorgt.

Nur ein Teil des Erholungsurlaubs:

Jeder Urlaubstag im Jahr wird vom Arbeitgeber genau festgelegt? Das wäre nicht zulässig. Zwar ist im Gesetz kein Maximalwert festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht lässt jedoch an Folgendem keinen Zweifel: Zwangsurlaub darf immer nur einen Teil des gesamten Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers ausmachen. Es hat dazu in einer Grundsatzentscheidung die Formel 3/5 Betriebsferien – 2/5 individuelle Urlaubsplanung als angemessen angesehen (Beschluss vom 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79). Auch andere Gerichte haben sich seitdem weitgehend an diese Formel gehalten.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #19 am: 16.10.2024 12:40 »

Die Schließung wurde per Rundschreiben des LR kommuniziert. Es wurden dringende, unaufschiebbare betriebliche Gründe mitgeteilt - was genau, weiß niemand.
Das ist ja auch die Voraussetzung einen Betriebsurlaub anzuweisen, allerdings ist mir eine Minimum von 3 Monaten Vorlauf als untergrenze im Ohr.
Zitat
Die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit haben, am Tag der Schließung Urlaub in Anspruch zu nehmen oder das Zeitkonto zu belasten. Das klingt für mich nicht nach einer Weisung, sondern eher nach einem Hinweis bzw. einer Bitte.
Und wenn sie es nicht machen, dann bekommen sie Minus Stunden? Das ist doch das was er nicht machen kann, wegen Kurzfristigkeit.
Zitat
Vielleicht sollte ich dazu noch anmerken, dass bereits Ende 2023 mitgeteilt wurde, dass der Verwaltungsbetrieb an den Brückentagen 04.10.2024 und 01.11.2024 eingestellt wird. An diesen Tagen wurden wir angewiesen, Urlaub oder Zeitguthaben in Anspruch zu nehmen. Hier also weit im Voraus mit einer entsprechenden Anweisung. Warum man nun noch einen zusätzlichen Tag den Verwaltungsbetrieb einstellt und hierfür nicht den 01.11.2024 nutzt (was auch immer gemacht wird), erschließt sich mir nicht.
Warum man den braucht kann einem wurscht sein, da er nicht zu eueren lasten gehen darf. Und ich sehr gute Chancen sehe, dass man seine Sollstunden Gut geschrieben bekommt, wenn man sich darum (zur not beim ArbG) kümmert.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #20 am: 16.10.2024 12:44 »
Wenn der AG sagt, du kannst nicht arbeiten und musst nach Hause und Du bietest deine Arbeitskraft an und er nimmt sie nicht, ist das sein Problem. Vor allen Dingen wenn er das Betriebsrisiko hat, sprich Stromausfall, Hochwasser, Maschine defekt etc. Was sollte dich das interessieren?
 
Hatten wir auch so einen Fall.
AG sagt, arbeiten erst ab 8.30 Uhr möglich wegen Stromausfall. Wir sollten die Zeit von unseren Gleitzeitkonten abgezogen bekommen, da er ja nix dafür könne (höhere Gewalt). PR hat sich nach dutzend Beschwerden gekümmert. Jetzt muss die Zeit gutgeschrieben werden. Natürlich mit Hinweis der Geschäftsleitung....das wäre keine Verbindlichkeit für die Zukunft. :-X
Das hängt mE davon ab wann die Kern/Funktionszeit anfängt. Wenn man um 8:00 anfangen muss, dann kann er die halbe Stunden nicht abziehen.
Wenn es einen anderen Gleitzeitrahmen gibt, dann könnte er die An (am Vortag) darüber informieren, dass sie später anfangen müssen. Wenn er das aber wegen der Kurzfristigkeit nicht kann, dann ist er auch hier im Annahmeverzug (sein Problem, dass er keinen Dieselgenerator für diese Fälle hat  ::) ) und die, die einen Arbeitsversuch nachweisen können, bekommen die Zeit gut geschrieben, so denke ich dürfte es rechtlich aussehen.


TVOEDAnwender

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #21 am: 16.10.2024 12:48 »
Wenn der AG sagt, du kannst nicht arbeiten und musst nach Hause und Du bietest deine Arbeitskraft an und er nimmt sie nicht, ist das sein Problem. Vor allen Dingen wenn er das Betriebsrisiko hat, sprich Stromausfall, Hochwasser, Maschine defekt etc. Was sollte dich das interessieren?
 
Hatten wir auch so einen Fall.
AG sagt, arbeiten erst ab 8.30 Uhr möglich wegen Stromausfall. Wir sollten die Zeit von unseren Gleitzeitkonten abgezogen bekommen, da er ja nix dafür könne (höhere Gewalt). PR hat sich nach dutzend Beschwerden gekümmert. Jetzt muss die Zeit gutgeschrieben werden. Natürlich mit Hinweis der Geschäftsleitung....das wäre keine Verbindlichkeit für die Zukunft. :-X

Hier muss man unterscheiden, ggfls. wenn eine Dienst-/Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit ohne feste Kernarbeitszeiten abgeschlossen ist, kann in einer solchen Vereinbarung geregelt sein, dass der Arbeitgeber einseitig bei Bestehen von (teilweise bestimmten höhen) Guthaben auf den Konten einseitig Freizeitausgleich anordnen kann (Urlaub jedoch nicht!).
Bei meinem alten Arbeitgeber gab es eine flexible Arbeitszeit-DV mit "Ampel"-Konten, in dieser war festgelegt, dass bei Beschäftigten mit einem Zeitguthaben von mind. 100 Stunden (Gelbphase) das Direktionsrecht komplett auf den nächsthöheren Vorgesetzten übergeht, d.h. er konnte einseitig den Abbau von Stunden anordnen.

Susa

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #22 am: 16.10.2024 13:00 »
Kernarbeitszeit ist 8.30-15 Uhr
Wir sollten erst gar nicht erscheinen, weil die Türen ohne Strom nicht öffnen. Erst ab 8.30 wäre Arbeitsbeginn. Das wäre ja im Gleitzeitbereich.
Und im Vertrag steht das das Gleitzeitkonto zu unserer persönlichen Freizeitgestaltung dient. Und das wäre ja keine freiwillige Freizeit dann.
M.E. dürfte er dann gar nicht darüber bestimmen.
Höchstens ob der Zeitpunkt der Freistellung gerade passt oder nicht.
Der Vertrag ist sehr dürftig sonst ausgestaltet. Besitzt gerade einmal 2 Seiten. ;D

Gibt es eine Dienstvereinbarung wenn das Land NRW der AG ist? Ich habe schon im Netz gesucht, weil wir so etwas nicht bekommen. Bin aber nicht richtig fündig geworden, wo das steht.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #23 am: 16.10.2024 13:23 »
Haufe spricht sogar von einer Ankündigungsfrist von sechs bis zwölf Monaten für Betriebsurlaub:
Bei sechs bis zwölf Monaten ist der Ag auf der Sicheren Seite, ab wann ist er denn auf verlorenem Posten, dass ist hier die Frage und da meine ich unter 3 Monate dürfte er keine Chance haben?

Und selbst wenn er fristgerecht so einen Betriebsurlaub anordnet, dann haben die Glück gehabt, die keinen Urlaub mehr haben, die bekommen dann nämlich (so verstehe ich de Haufe Kommentar) keine Urlaub abgezogen und dürften auch keine Minus Stunden bekommen.

BAT

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #24 am: 16.10.2024 13:32 »
Also ich habe mich auch nur auf Haufe bezogen.

Aber mal ab von der rechtlichen Seite; etwas Entgegenkommen sollte man auf beiden Seiten zeigen. Wenn ich sehe, wie oft ich jetzt die Kernzeit nicht einhalten konnte, weil ich wegen Problemen mit dem Auto auf die Bahn angewiesen war... :P

Aber die Aufforderung, den kompletten Urlaub zu verplanen, ist halt auch nicht wirklich entgegenkommend...

clarion

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #25 am: 16.10.2024 16:30 »
Hallo, kann bei höherer Gewalt, d.h. nicht vorher planbar Ereignisse wie Stromausfall, Brand im Serverraum etc., nicht der Abbau von Zeitguthaben verbunden mit der Akzeptanz von Negativstunden angeordnet werden? Ohne Server macht Homeoffice ja auch keinen Sinn.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Schließung der Verwaltung
« Antwort #26 am: 16.10.2024 16:35 »
Hallo, kann bei höherer Gewalt, d.h. nicht vorher planbar Ereignisse wie Stromausfall, Brand im Serverraum etc., nicht der Abbau von Zeitguthaben verbunden mit der Akzeptanz von Negativstunden angeordnet werden? Ohne Server macht Homeoffice ja auch keinen Sinn.
Warum sollte das Schadensrisiko auf den AN abgewälzt werden dürfen.
Wenn also eine Woche Stromausfall ist, soll der AN eine Woche nacharbeiten?

Stromausfall ist doch vorhersehbar und Brand im Serverraum ebenfalls und wenn man sich gegen einen Plan B entschieden hat, weil zu teuer, dann ist es doch ok.
Der AG dürfte mit einer Woche Arbeitsausfall doch billiger weg kommen als mit einer doppelten Infrastruktur.