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Von TVL in TVÖD Eingruppierung Kündigung

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FearOfTheDuck:

--- Zitat von: OneWayToRome am 15.10.2024 07:47 ---Hi,

ich war vor 5 Monaten in der gleichen Situation wie du jetzt. Bei mir wurde es im Vorstellungsgespräch direkt angesprochen, allerdings nicht von mir, sondern von der Auswahlkommission. Grundsätzlich spricht für mich nichts dagegen. Ich finde schon, dass du es ansprechen kannst/solltest. Zwar nicht direkt zu Beginn, aber gegen Ende des Gesprächs auf jeden Fall. Wenn du jetzt in Erfahrungsstufe 4 bist und eine Eingruppierung bei Neueinstellung ja höchstens in 3 möglich ist, standardmäßig aber in 2 erfolgt, solltest du das Thema auf jeden Fall erwähnen, damit man dir auch die 3 gewährt. Sagst du nichts, landest du ggf. in 2 und das wären 2 verschenkte Jahre und natürlich auch entsprechend weniger Geld. Daher ist es schon fast ein Muss.
...


--- End quote ---

Wo hast du das denn her? Aus dem Tarifvertrag zumindest nicht.

@TE Solange keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hast du lediglich Anspruch auf Stufe 1. Alles darüber müsstest du also verhandeln und zwar vor Vertragsbeginn, dann kann es auch über Stufe 3 hinaus gehen. Liegt eB vor, führt sie bei mindestens einem Jahr in Stufe 2, bei mindestens 3 Jahren in Stufe 3.

Pepalott4711:
Ich würde behaupten das eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Ich habe die gesuchte Tätigkeit 14 Jahre lang ausgeübt und mich darin stetig weiterentwickelt. Darüber hinaus der staatlich geprüfte Techniker...

OneWayToRome:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 15.10.2024 12:37 ---Wo hast du das denn her? Aus dem Tarifvertrag zumindest nicht.

@TE Solange keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hast du lediglich Anspruch auf Stufe 1. Alles darüber müsstest du also verhandeln und zwar vor Vertragsbeginn, dann kann es auch über Stufe 3 hinaus gehen. Liegt eB vor, führt sie bei mindestens einem Jahr in Stufe 2, bei mindestens 3 Jahren in Stufe 3.

--- End quote ---
Es tut mir leid, hier hätte ich mich deutlicher ausdrücken müssen. Bei einer Neueinstellung kommt man standardmäßig in Stufe 1, aber auch jede andere Stufe ist/wäre möglich. Uns wurde jedoch immer wieder, vom Dozenten für Tarifrecht, gesagt, dass eine Einstufung bis Erfahrungsstufe 3 üblich und problemlos ist und auch häufiger gemacht wird. Alles darüber hinaus wird selten/seltener gemacht bzw. hier muss dann schon entsprechende einschlägige Berufserfahrung über viele Jahre vorliegen. In der Regel soll es wohl so sein, dass hier natürlich auch geschaut wird, welches Gehalt vor der Neueinstellung zuletzt gezahlt wurde. So könnte man, wenn sich jemand aus EG 11 Stufe 2 (TV-L) auf eine EG 10 Tätigkeit (TVöD) bewirbt, auch direkt in Stufe 3 einsortieren, damit keine Nachteile aus dem Jobwechsel entstehen. Theoretisch wäre aber natürlich auch alles darüber hinaus möglich, aber, wie gesagt, wohl eben nicht sonderlich üblich bzw. kommt es nicht so oft vor.

In dem vorliegenden Fall könnte es natürlich auch anders sein. Die Erfahrungen, die ich gesammelt habe, ergeben, dass man, wenn man ihn unbedingt haben will, schaut, was sein bisheriges Gehalt war und dann versucht, ihn in der Stufe direkt darüber einzustufen, um attraktiv(er) zu sein. Letztendlich ist es natürlich Verhandlungssache und hängt von vielen Faktoren ab. Möglich ist vieles, aber nicht alles, was möglich ist, wird auch gerne/immer ausgeschöpft im öD...

Hier noch einmal die Begründung, warum 3 üblich ist und alles darüber seltener passiert:


--- Zitat ---§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige
Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber,
erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem
vorherigen Arbeitsverhältnis.
Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2,
beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen
Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oderteilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist.

--- End quote ---

Ab Stufe 4 dann nur noch "zur Deckung des Personalbedarfs". Könnte zukünftig häufiger passieren, wenn man etwa ansonsten keine Leute bekommt, da man sonst nicht attraktiv genug ist. Dementsprechend muss man es/sich im Auswahlverfahren dann natürlich verkaufen bzw. darauf hinwirken.

MoinMoin:

--- Zitat von: OneWayToRome am 15.10.2024 13:15 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 15.10.2024 12:37 ---Wo hast du das denn her? Aus dem Tarifvertrag zumindest nicht.

@TE Solange keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hast du lediglich Anspruch auf Stufe 1. Alles darüber müsstest du also verhandeln und zwar vor Vertragsbeginn, dann kann es auch über Stufe 3 hinaus gehen. Liegt eB vor, führt sie bei mindestens einem Jahr in Stufe 2, bei mindestens 3 Jahren in Stufe 3.

--- End quote ---
Es tut mir leid, hier hätte ich mich deutlicher ausdrücken müssen. Bei einer Neueinstellung kommt man standardmäßig in Stufe 1, aber auch jede andere Stufe ist/wäre möglich. Uns wurde jedoch immer wieder, vom Dozenten für Tarifrecht, gesagt, dass eine Einstufung bis Erfahrungsstufe 3 üblich und problemlos ist und auch häufiger gemacht wird. Alles darüber hinaus wird selten/seltener gemacht bzw. hier muss dann schon entsprechende einschlägige Berufserfahrung über viele Jahre vorliegen.
...
Hier noch einmal die Begründung, warum 3 üblich ist und alles darüber seltener passiert:

--- End quote ---
Also das muss man schon unterscheiden: Das was verpflichtend ist und keine Kann Regel, sondern ein Rechtsanspruch und nicht irgendwas was üblich ist!
Und das was man "frei" verhandeln kann.

Denn bei Neueinstellung kommt man Standard mäßig in stufe 1 oder in die Stufe 2 oder 3 je nach vorliegen von einschlägiger Berufserfahrung!

Und es ist tariflicher Unsinn, dass man einschlägige Berufserfahrung bräuchte um mehr als Stufe 3 zu bekommen, dazu reicht stumpf förderliche Zeit! Das scheint mir kein guter Dozent gewesen zu sein.
Oder du hast ihn falsch verstanden.

Und wenn man keine eB hat, dann kann man via förderliche Zeiten trotzdem in die Stufe 3 kommen, diese Regelung geht nicht ab Stufe 3 los.


FearOfTheDuck:
Da hat der Dozent echt Blödsinn erzählt. Wie MoinMoin schon sagt, darf man förderliche Zeiten und einschlägige Berufserfahrung nicht durcheinanderbringen.

"Üblich" kann Stufe 3 nur sein, wenn mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Dann hat es sich aber auch mit der einschlägigen Berufserfahrung.

Da würde ich eher Stufe 1 als üblich ansehen, weil dies der Rechtsanspruch ohne eB ist und viele AN nicht wissen, dass sie verhandeln können und mancher AG nicht verhandeln will.

@TE Dann wirf die mindestens drei Jahre eB in den Ring und versuche darüber hinaus förderliche Zeiten anerkennen zu lassen. Wenn die Bewerberlage schlecht ist, könnte es sich ausgehen.

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