Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
"Beförderung" von Angestellten in E14 ohne Ausschreibung?
0815Mitarbeiter:
Hallo alle zusammen,
ist es möglich, einen Mitarbeiter ohne ein Auswahlverfahren auf eine höherstufige Stelle umzuversetzen? Etwas konkreter, kann man ein Mitarbeiter, der unterhalb der E14 eingruppiert ist, so auf eine E14-Stelle bringen, ohne auszuschreiben?
Ein Hinweis bei falsch genutzten Begriffen und, wenn gerade zur Hand, Rechtsquellen zu den Antworten fände ich nett :)
MoinMoin:
Ja, wenn es einvernehmlich erfolgt, sprich der AN das auch will.
Eine Pflicht zur Ausschreibung kann ich nicht erkennen, daher kann ich da auch keine Rechtsquelle benennen.
Es könnte der PR in der Mitbestimmung sein, das ist aber auch alles.
FearOfTheDuck:
Klar ist das möglich, der AG muss nur entsprechende Aufgaben übertragen. Immerhin ergibt sich die EG aus der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit und nicht die Tätigkeit aus der Entgeltgruppe.
0815Mitarbeiter:
Alles klar, da hat sich mein Gefühl gehörig geirrt. Vielen Dank!
Fragmon:
--- Zitat von: 0815Mitarbeiter am 15.10.2024 16:33 ---Hallo alle zusammen,
ist es möglich, einen Mitarbeiter ohne ein Auswahlverfahren auf eine höherstufige Stelle umzuversetzen? Etwas konkreter, kann man ein Mitarbeiter, der unterhalb der E14 eingruppiert ist, so auf eine E14-Stelle bringen, ohne auszuschreiben?
Ein Hinweis bei falsch genutzten Begriffen und, wenn gerade zur Hand, Rechtsquellen zu den Antworten fände ich nett :)
--- End quote ---
Dieses Thema wird immer heiß diskutiert. Laut Art. 33 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, ist die Ausschreibung regelmäßig das Mittel der Wahl bei Stellenbesetzungen, welche nicht vom Rahmen des Weisungs-/Direktionsrecht gedeckt sind (gleichwertige Aufgabe).
So auch Haufe:
Für den öffentlichen Dienst könnte sich ein Ausschreibungserfordernis unmittelbar aus dem Grundgesetz (GG) ergeben. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem deutschen Staatsangehörigen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift betrifft den gesamten öffentlichen Dienst, damit nicht nur die Ernennung von Beamten, sondern auch die Einstellung bzw. Höhergruppierung von Beschäftigten. Diese Norm ist nicht nur ein unverbindlicher Programmsatz, vielmehr ergeben sich aus ihr für den einzelnen Bewerber unmittelbar Rechte. Der Begriff des "öffentlichen Amts" umfasst grds. sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen, soweit die Stelle der öffentlichen Gewalt zuzuordnen ist. Dagegen kommt es auf die Organisationsform nicht an, sodass unter den Begriff des öffentlichen Amts i. S. d. Art. 33 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen, soweit die Stelle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.
Der Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt impliziert deshalb grds. die Notwendigkeit einer Ausschreibung, da erst hierdurch der potenzielle Bewerber die Kenntnis von der freien Stelle erhält, wodurch die Bewerbung faktisch erst ermöglicht wird.
Sollte der Arbeitgeber aber eine andere Methodik entwickelt haben, herauszufinden, dass Person X die mit der besten Eignung, Leistung und Befähigung ist, dann wäre eine Aufgabenübertragung auch so möglich. Ich mag dies aber stark bezweifeln. Im internen Vergleich mag dies noch durch Beurteilungsverfahren funktionieren. Wie will der Arbeitgeber jedoch wissen, ob es nicht einen externen Bewerber gibt, welcher noch höherer Eignung, Leistung und Befähigung besitzt.
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