Interne Stellenanzeige an Externe - evtl. Folgen?

Begonnen von billa, 18.10.2024 12:18

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billa

Hallo,

hab heute von einer Ex-Kollegin, die zzt. arbeitslos ist, erfahren, dass man ihr seitens unserer Personalabteilung eine interne Stellenausschreibung zumailt hat, weil man dachte, dass sie auf die Stelle passen könnte. Sie hat sich dann darauf beworben.

Diese Stelle war nur intern ausgeschrieben. Nirgendwo extern, weder auf unserer Homepage noch in Printmedien ...

Ich hätte jetzt auch mind. einen Kumpel gehabt, der auf die Stelle gepasst hätte, aber er ist auch ein Externer, hat also nichts von der Stelle mitbekommen.

Ist diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?

Danke.

Grüße

2strong

Ungeachtet der Frage, ob die Weitergabe zulässig ist, dürfte sie Besetzung mit der Kollegin - aus den von Dir bereits angedeuteten Gründen (Bewerbungsverfahrensanspruch) - unzulässig sein.

MoinMoin

Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.

billa

Zitat von: 2strong in 18.10.2024 12:36
Ungeachtet der Frage, ob die Weitergabe zulässig ist, dürfte sie Besetzung mit der Kollegin - aus den von Dir bereits angedeuteten Gründen (Bewerbungsverfahrensanspruch) - unzulässig sein.

Was wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?

MoinMoin

Zitat von: MoinMoin in 18.10.2024 12:43
Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
und der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.

Casa

ZitatWas wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?

Dann kann dies von der Rechtaufsicht gerügt werden. Die unterlegenen internen Bewerber haben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die obsiegende Bewerberin.


ZitatIst diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?

Die Handlung stellt ggf. eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Ich würde die Wahrscheinlichkeit, dass es Folgen gibt und eventuelle Folgen als äußerst gering ansehen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Casa

Zitatund der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.

Das erscheint mir für einen Externen nicht gänzlich unmöglich.

Das ist bestimmt ein tolles Verfahren, wenn sich 2 Externe um eine intern ausgeschriebene Stelle streiten.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

billa

Zitat von: MoinMoin in 18.10.2024 12:43
Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.

Was wäre, wenn der PR das so durchwinkt, weil die mit der Ex-Kollegin einverstanden sind?

billa

Zitat von: MoinMoin in 18.10.2024 12:49
Zitat von: MoinMoin in 18.10.2024 12:43
Und dafür hat man eigentlich einen PR der in einem solchem Verfahren einschreitet.
und der nicht berücksichtigte Kumpel kann sich überlegen ob er eine Konkurrentenklage macht.

Interessant! Aber dafür müsste er beweisen können, dass unsere Personalabteilung eine interne Stellenanzeige extern weitergeleitet hat?!

billa

Zitat von: Casa in 18.10.2024 12:53
ZitatWas wäre, wenn die Ex-Kollegin eingestellt werden sollte?

Dann kann dies von der Rechtaufsicht gerügt werden. Die unterlegenen internen Bewerber haben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die obsiegende Bewerberin.


ZitatIst diese Weitergabe einer internen Stellenanzeige an ausgewählte Externe rechtens?

Die Handlung stellt ggf. eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Ich würde die Wahrscheinlichkeit, dass es Folgen gibt und eventuelle Folgen als äußerst gering ansehen.

Unterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?

Casa

ZitatUnterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?

Der Kollegin drohen keine Konsequenzen, bis auf das möglich Konkurrentenstreitverfahren vor ihrer Einstellung.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

andreb

Diese Vorgehensweise ist absolut unzulässig und verstößt gravierend gegen das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Entweder gibt es eine vorgeschaltete interne Ausschreibung, eine zeitgleich veröffentlichte interne / externe Ausschreibung oder bei erfolgloser interner Ausschreibung eine nachgeschaltete externe Ausschreibung.

Externe Bewerbungen auf ausschließlich interne Ausschreibungen werden nicht angenommen und i.d.R. zurück geschickt. Falls es sich um eine besonders gesuchte Berufsgruppe handelt und die interne Ausschreibung nicht zu einem Ergebnis führt, mach ich mir dennoch die Arbeit, den Bewerber auf die externe Ausschreibung hinzuweisen. Meist per E-Mail / Anruf und der Frage, ob ich die vorherige Bewerbung auf die interne Ausschreibung im externen Verfahren berücksichtigen soll. Dafür muss es aber eine externe / öffentliche Ausschreibung geben.

Der Personalrat ist bei dieser beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen und dürfte der Einstellung gem. § 78 Abs. 5 BPersVG seine Zustimmung verweigern.

billa

Zitat von: Casa in 18.10.2024 13:06
ZitatUnterm Strich wird der dann evtl. eingestellten Ex-Kollegin nichts passieren, also keine Kündigung ...?

Der Kollegin drohen keine Konsequenzen, bis auf das möglich Konkurrentenstreitverfahren vor ihrer Einstellung.

Aber sobald die eingestellt sein sollte, ist der Drops gelutscht?

billa

Zitat von: andreb in 18.10.2024 13:13
Diese Vorgehensweise ist absolut unzulässig und verstößt gravierend gegen das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Entweder gibt es eine vorgeschaltete interne Ausschreibung, eine zeitgleich veröffentlichte interne / externe Ausschreibung oder bei erfolgloser interner Ausschreibung eine nachgeschaltete externe Ausschreibung.

Externe Bewerbungen auf ausschließlich interne Ausschreibungen werden nicht angenommen und i.d.R. zurück geschickt. Falls es sich um eine besonders gesuchte Berufsgruppe handelt und die interne Ausschreibung nicht zu einem Ergebnis führt, mach ich mir dennoch die Arbeit, den Bewerber auf die externe Ausschreibung hinzuweisen. Meist per E-Mail / Anruf und der Frage, ob ich die vorherige Bewerbung auf die interne Ausschreibung im externen Verfahren berücksichtigen soll. Dafür muss es aber eine externe / öffentliche Ausschreibung geben.

Der Personalrat ist bei dieser beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen und dürfte der Einstellung gem. § 78 Abs. 5 BPersVG seine Zustimmung verweigern.

Wie ist das, wenn eine externe Bewerbung auf eine interne Ausschreibung angenommen und nicht zurückgewiesen wird, dann wird doch das interne Stellenbesetzungsvefahren automatisch öffentlich?

Casa

ZitatAber sobald die eingestellt sein sollte, ist der Drops gelutscht?


Ja.


ZitatWie ist das, wenn eine externe Bewerbung auf eine interne Ausschreibung angenommen und nicht zurückgewiesen wird, dann wird doch das interne Stellenbesetzungsvefahren automatisch öffentlich?

So funktioniert das nicht.
Selbst wenn, der Bewerbungsverfahrensanspruch Dritter wird verletzt.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)