Autor Thema: [BY] Änderung der BayUrlMV  (Read 865 times)

Apfel

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[BY] Änderung der BayUrlMV
« am: 27.10.2024 09:57 »
Hallo miteinander.

Durch Zufall bin ich darauf gestoßen, dass in Bayern die UrlMV geändert wurde. Die für mich größte Änderung ist das Thema Erkrankung des Kindes. Bislang war es so, dass wir bei Kindkrank (Kind noch keine 12 Jahre) unsere Bezüge weiter zu 100% erhalten haben. Mit der Änderung scheint das nicht mehr so zu sein (§ 10 Abs. 3 (Bay) UrlMV). Hier wurde wohl eine gewisse Angleichung an gesetzlich Versicherte vorgenommen, die schon (immer) eine Einbuße zum Normalverdienst durch den Bezug von Kinderkrankengeld hinnehmen mussten.

Die Änderungsverordnung vom 09.04.2024 kann man hier naschauen: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2024-70/

Die Neufassung ergibt sich dann hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUrlMV

Was mir aufgefallen ist, dass die Änderung sehr schnell und ohne großes Aufsehen von statten ging. Ferner habe ich eine riesen Verwunderung, dass es darüber auch keine Kommunikation gibt - weder von meinem Dienstherrn, noch vom BBB auf deren Internetseite. Kollegen, die ich bei anderen Dienstherrren kenne, wissen auch nicht Bescheid. Bislang toi, toi, toi, waren die Kinder seitdem nicht mehr krank.

Einerseits verstehe ich das Thema, wenn es um die Gleichbehandlung zwischen Beschäftigten und Beamte geht; andererseits werden die Vorteile des Beamtenstatus in meinen Augen immer weiter aufgeweicht und die Attraktivität geht mehr und mehr verloren.

Wer von euch hat diese Änderung zur Bay UrlMV mitbekommen und weiß vielleicht mehr darüber?

« Last Edit: 28.10.2024 11:38 von Admin »

LehrerInNRW

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Antw:Änderung der BayUrlMV
« Antwort #1 am: 27.10.2024 13:46 »
Wenn ich es richtig verstehe, beziehst du dich auf diesen Absatz:


Zur Betreuung eines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist sowie zur Begleitung eines solchen Kindes bei einer stationären Behandlung kann Beamten bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können. 2Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. 3Für den nach § 45 Abs. 1 SGB V erforderlichen Nachweis gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. 4§ 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.


Dann halte ich es für wahrscheinlich, dass es um die Anzahl der Tage geht und nicht um  die Höhe der Fortzahlung.