Regelung nach TV-L ist hier nicht relevant. Es geht um die die Sonderzahlung aus dem Beamtenverhältnis
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
(Sonderzahlungsgesetz - SZG)
Vom 5. November 2003
§ 5
Höhe der Sonderzahlung
(1) Die Sonderzahlung bemisst sich unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach der Besoldungsgruppe, die am 1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt ab dem Jahr 2018
1.
für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 1.550 Euro, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 berechnet, 775 Euro,
2.
für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in den übrigen Besoldungsgruppen
900 Euro, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den übrigen Besoldungsgruppen berechnet, 450 Euro und
(2) Hat die oder der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) Dienst- oder Anwärterbezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten [HIER ZUTREFFEND FÜR DIE FRAGESTELLERIN], so vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die ihr oder ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in dem Wehr- oder Zivildienst geleistet wird, wenn die oder der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat. In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge bemisst sich die Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs; dies gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, soweit das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.
(3) Sind Sonderzahlungen im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund diesem Gesetz entsprechender Vorschriften gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend. [HIER NICHT DER FALL]
Ich sehe eine Minderung von 5/12; also einen Anspruch von 525 €. würde aber einfach bei der Personalabteilung nachfragen