Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[BW] Mindestruhegehalt

(1/2) > >>

Bobbele:
Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen, wie es sich in folgender Konstellation mit dem Mindestruhegehalt verhält:

Angenommen man wird wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, dann wird ja zunächst das amtsabhängige bzw. erdiente Ruhegehalt berechnet. Falls dieses niedriger als das Mindestruhegehalt ist, erhält man stattdessen dieses. Soweit klar.

Jetzt kann es aber theoretisch passieren, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das amtsabhängige und amtsunabhängige Ruhegehalt relativ nah beieinander liegen, dass z.B. nach der nächsten Tarifverhandlung und anschließender Übernahme auf die Beamten plötzlich das amtsabhängige Ruhegehalt höher wäre, als das Mindestruhegehalt. Wie verhält sich das dann, wenn man bereits im Ruhestand ist? Wird sozusagen z.B. jährlich überprüft bzw. eine Günstigerprüfung gemacht, oder bleibt das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt (entweder Mindest- oder amtsabhängiges Ruhegehalt) auf Dauer bestehen?

Ich hoffe man versteht, was ich meine, und hoffe auf das Schwarmwissen  :)

Wäre super, wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte. Vielen Dank!

Rheini:

--- Zitat von: Bobbele am 23.10.2024 14:28 ---Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen, wie es sich in folgender Konstellation mit dem Mindestruhegehalt verhält:

Angenommen man wird wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, dann wird ja zunächst das amtsabhängige bzw. erdiente Ruhegehalt berechnet. Falls dieses niedriger als das Mindestruhegehalt ist, erhält man stattdessen dieses. Soweit klar.

Jetzt kann es aber theoretisch passieren, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das amtsabhängige und amtsunabhängige Ruhegehalt relativ nah beieinander liegen, dass z.B. nach der nächsten Tarifverhandlung und anschließender Übernahme auf die Beamten plötzlich das amtsabhängige Ruhegehalt höher wäre, als das Mindestruhegehalt. Wie verhält sich das dann, wenn man bereits im Ruhestand ist? Wird sozusagen z.B. jährlich überprüft bzw. eine Günstigerprüfung gemacht, oder bleibt das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt (entweder Mindest- oder amtsabhängiges Ruhegehalt) auf Dauer bestehen?

Ich hoffe man versteht, was ich meine, und hoffe auf das Schwarmwissen  :)

Wäre super, wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte. Vielen Dank!

--- End quote ---

Dachte es erhöhen sich beide Ansprüche, sodass es nicht passieren kann.

Bobbele:
Es gibt da aber mehrere Konstellationen, in denen das passieren könnte.

In BW zum Beispiel ist jetzt A7 das niedrigste Amt und wird beim Mindestruhegehalt angesetzt. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen wurde aber über die Jahre immer weiter eingeebnet. Was wenn der Besoldungsgesetzgeber irgendwann gezwungen ist, z.B. A13 prozentual deutlich mehr anzuheben als die A7 (die in der Vergangenheit quasi überproportional gesteigert wurde) und man dann mit dem erdienten Ruhegehalt A13 plötzlich mehr hätte als mit der Mindestversorgung? Jetzt ist man aber schon im Ruhestand.

Damals war es aber z.B. noch andersrum und es wurde einem das Mindestruhegehalt stattdessen angesetzt. Deshalb ja die Frage, ob hier eine regelmäßige Überprüfung stattfindet oder sozusagen das ursprünglich festgesetzte Ruhegehalt stehen bleibt.

Ebs:

--- Zitat von: Rheini am 23.10.2024 16:02 ---
--- Zitat von: Bobbele am 23.10.2024 14:28 ---Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen, wie es sich in folgender Konstellation mit dem Mindestruhegehalt verhält:

Angenommen man wird wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, dann wird ja zunächst das amtsabhängige bzw. erdiente Ruhegehalt berechnet. Falls dieses niedriger als das Mindestruhegehalt ist, erhält man stattdessen dieses. Soweit klar.

Jetzt kann es aber theoretisch passieren, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das amtsabhängige und amtsunabhängige Ruhegehalt relativ nah beieinander liegen, dass z.B. nach der nächsten Tarifverhandlung und anschließender Übernahme auf die Beamten plötzlich das amtsabhängige Ruhegehalt höher wäre, als das Mindestruhegehalt. Wie verhält sich das dann, wenn man bereits im Ruhestand ist? Wird sozusagen z.B. jährlich überprüft bzw. eine Günstigerprüfung gemacht, oder bleibt das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt (entweder Mindest- oder amtsabhängiges Ruhegehalt) auf Dauer bestehen?

Ich hoffe man versteht, was ich meine, und hoffe auf das Schwarmwissen  :)

Wäre super, wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte. Vielen Dank!

--- End quote ---

Dachte es erhöhen sich beide Ansprüche, sodass es nicht passieren kann.

--- End quote ---

Ebs:
Hallo, hatte beim Editieren das Zeitlimit überschritten, sorry.

Um die Mindestversorgung zu erhalten muss die bisher geleistete Dienstzeit als Beamter mindestens 5 Jahre betragen. liegt man darunter gibt es Rente.
1. Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt mindestens 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
2. Die amtsunabhängige Mindestversorgung liegt z.B. in MV bei 65% des Endamtes A4 (was ich für ziemlich mickrig halte im Vergleich zu BW, wo A7 aktuell ist). Es kommt nun darauf an, welche der beiden Mindestversorgungen höher liegt. Anspruch hat man immer auf die höhere Mindestversorgung.

In den monatlichen Abrechnungen/Bescheinigungen über die Versorgungsleistungen werden immer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die sich aus Grundgehalt, Familienzuschlag und Stellenzulage berechnen, ausgewiesen. Bei allen Erhöhungen oder auch evtl. Kürzungen erfolgt die Günstigerprüfung zwischen den beiden Mindestversorgungsarten durch das LBesA bzw. LAF.
Gruß Ebs

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version