Autor Thema: Stufenzuordnung bei Wechsel von Land Berlin zu Bund bei höherer Entgeltgruppe  (Read 3946 times)

acg146

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 38
Hallo zusammen, ich arbeite derzeit als Angestellter des Land Berlin in Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L zzgl. Ballungsraumzulage und habe eine Zusage für eine Stelle, die nach E12 TVöD Bund zzgl. Ministerialzulage bewertet wird, erhalten. Beide Stellen haben trotz ihrer verschiedenen staatlichen Ebenen und Entgeltgruppen ein erstaunlich ähnliches Aufgabenprofil. 
Daher ist meine Frage, wie vermutlich die Chancen stehen, bei einer Neueinstellung auf E12 TVöD, von E11 S3 TV-L kommend, direkt in die Stufe 3 eingestuft wird? Gibt es hier ähnliche Erfahrungen wo eine selbe Einstufung trotz höherer Entgeltgruppe erfolgte?

Danke vorab für Rückmeldungen!

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 849
Anspruch nahezu Null, da E11 Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung für E12 Tätigkeiten darstellen.

Einzige Möglichkeit ist vor der Arbeitsvertragsunterzeichnung,
  • Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3,
  • Stufenübernahme nach § 16 Abs. 3 oder
  • Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 6 TVöD-Bund
zu verlangen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,945
Anspruch nahezu Null, da E11 Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung für E12 Tätigkeiten darstellen.

Einzige Möglichkeit ist vor der Arbeitsvertragsunterzeichnung,
  • Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3,
  • Stufenübernahme nach § 16 Abs. 3 oder
  • Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 6 TVöD-Bund
zu verlangen.
Warum glaubst du das die E11 nicht die gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge haben kann wie EG12 und man dadurch niemals einschlägige Berufserfahrung in der 11 für die 12 Erlangen kann.

Ich denke, es gibt genügend Stellen bei dem das nicht so ist.
Und würde mal sagen, es kommt immer auf die Tätigkeiten an.

Talion

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 48
Hallo zusammen, ich arbeite derzeit als Angestellter des Land Berlin in Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L zzgl. Ballungsraumzulage und habe eine Zusage für eine Stelle, die nach E12 TVöD Bund zzgl. Ministerialzulage bewertet wird, erhalten. Beide Stellen haben trotz ihrer verschiedenen staatlichen Ebenen und Entgeltgruppen ein erstaunlich ähnliches Aufgabenprofil. 
Daher ist meine Frage, wie vermutlich die Chancen stehen, bei einer Neueinstellung auf E12 TVöD, von E11 S3 TV-L kommend, direkt in die Stufe 3 eingestuft wird? Gibt es hier ähnliche Erfahrungen wo eine selbe Einstufung trotz höherer Entgeltgruppe erfolgte?

Danke vorab für Rückmeldungen!

In Berlin gibt es keine "Ballungsraumzulage" ...

Thoth

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
Hallo zusammen, ich arbeite derzeit als Angestellter des Land Berlin in Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L zzgl. Ballungsraumzulage und habe eine Zusage für eine Stelle, die nach E12 TVöD Bund zzgl. Ministerialzulage bewertet wird, erhalten. Beide Stellen haben trotz ihrer verschiedenen staatlichen Ebenen und Entgeltgruppen ein erstaunlich ähnliches Aufgabenprofil. 
Daher ist meine Frage, wie vermutlich die Chancen stehen, bei einer Neueinstellung auf E12 TVöD, von E11 S3 TV-L kommend, direkt in die Stufe 3 eingestuft wird? Gibt es hier ähnliche Erfahrungen wo eine selbe Einstufung trotz höherer Entgeltgruppe erfolgte?

Danke vorab für Rückmeldungen!

In Berlin gibt es keine "Ballungsraumzulage" ...

Na das war jetzt ein ganz wertvoller Beitrag, wahnsinn, Forummember des Monats

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 766

magheinz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
ich habe schon erlebt, dass die Bundesbehörden sich genau die Tätigkeiten der alten Stelle angeschaut hat und dann zu dem Schluss gekommen ist, in der Bundesbehörde wäre es die EG 12 und die Landesbehörde hat die falsche Eingruppierung gewählt. Dadurch wurde die Stufe+Laufzeit mitgenommen.

Ansonsten ist es klar: Andere Eingruppierung kann so nicht funktionieren.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 470
Ansonsten ist es klar: Andere Eingruppierung kann so nicht funktionieren.

Doch, kann auch, siehe das verlinkte Rundschreiben des Bundes:

Zitat
....
Konstellation 2: Die frühere Tätigkeit ist inhaltlich gleichartig, was grundsätzlich voraussetzt,
dass die Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig sind.


Inhaltlich gleichartig: Auch, wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert
fortgesetzt wird, kann im Einzelfall dennoch einschlägige Berufserfahrung vorliegen, wenn die
Tätigkeit inhaltlich gleichartig ist. Dies kann etwa beim Wechsel aus der Privatwirtschaft der Fall
sein. Maßgeblich ist hier – ganz abstrakt – die Vergleichbarkeit der fachlichen Anforderungen der
beiden Tätigkeiten. Die erworbene Erfahrung muss das volle inhaltliche Spektrum der späteren
Tätigkeit abdecken, so dass zu erwarten ist, dass die Einarbeitungszeit weitgehend entfällt.


Eingruppierungsrechtlich gleichwertig:[/u] Sofern die Gleichartigkeit bejaht wird, muss weiter geprüft werden, ob frühere und künftige Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig sind.
Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass die/der Beschäftigte bisher in der identischen Entgeltgruppe eingruppiert war, wie dies künftig der Fall sein wird. In folgenden Konstellationen ist
eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit gegeben:

- Identische Entgeltgruppe: Vorherige berufliche Erfahrung aus einer Tätigkeit mit identischer Eingruppierung ist zu berücksichtigen.
- Höhere Entgeltgruppe: Vorherige berufliche Erfahrung aus einer höherwertigen Tätigkeit
ist zu berücksichtigen.
- Niedrigere Entgeltgruppe: Im Falle aufeinander aufbauender Entgeltgruppen ist auch eine
vorherige berufliche Erfahrung in einer niedrigeren Entgeltgruppe zu berücksichtigen,
wenn die Tätigkeitsmerkmale der neuen Tätigkeit nur bezüglich der Zeitanteile von der
vorhergehenden Tätigkeit abweichen.
In diesem Fall ist davon auszugehen ist, dass eine
Einarbeitungszeit weitestgehend entfällt.
...

Quelle: https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf;jsessionid=A5F83374548505315B8F2DCB1F8EC16B.live892?__blob=publicationFile&v=6

Seiten 5 + 6 der Durchführungshinweise des BMI zu § 16 (Bund) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)


fair

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 106
Danke, sehr interessant! D.h. in dem Fall könnte dann sogar die Stufenlaufzeit fortgeführt werden.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 470
Danke, sehr interessant! D.h. in dem Fall könnte dann sogar die Stufenlaufzeit fortgeführt werden.

Das wäre eine übertarifliche Regelung (welche der Bund wohl anwendet).

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 849
Anspruch nahezu Null, da E11 Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung für E12 Tätigkeiten darstellen.

Einzige Möglichkeit ist vor der Arbeitsvertragsunterzeichnung,
  • Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3,
  • Stufenübernahme nach § 16 Abs. 3 oder
  • Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 6 TVöD-Bund
zu verlangen.
Warum glaubst du das die E11 nicht die gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge haben kann wie EG12 und man dadurch niemals einschlägige Berufserfahrung in der 11 für die 12 Erlangen kann.

Ich denke, es gibt genügend Stellen bei dem das nicht so ist.
Und würde mal sagen, es kommt immer auf die Tätigkeiten an.

Abseits der gerade genannten außertariflichen Regelung kann es keine gleichartige Tätigkeit bei unterschiedlichen Entgeltgruppen geben, da gleichartige Tätigkeiten stets der gleichen EG zugeordnet sind.

Wenn eine Behörde mehr zahlt als eine andere, obwohl es die identische Tätigkeit ist, ist das für mich unerheblich. Bei der Stufenzuordnung gehe ich davon aus, dass stehts eine korrekte Eingruppierung erfolgte. Sind die EG verschieden, dann sind die Tätigkeiten unterschiedlich und somit nicht gleichartig und im Ergebnis keine einschlägige Berufserfahrung.

Die Regelung des Bundes ist erfreulich aber nicht stringent. Wenn jemand eine AV1 mit 95% E11 und AV2 mit 5% E9a Tätigkeiten wahrnehmen soll und vorher die Zeitanteile AV1 5% E11 und AV2 95% E9a aufgeteilt waren, ist das für mich keine einschlägige Berufserfahrung.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,945
Anspruch nahezu Null, da E11 Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung für E12 Tätigkeiten darstellen.

Einzige Möglichkeit ist vor der Arbeitsvertragsunterzeichnung,
  • Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3,
  • Stufenübernahme nach § 16 Abs. 3 oder
  • Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 6 TVöD-Bund
zu verlangen.
Warum glaubst du das die E11 nicht die gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge haben kann wie EG12 und man dadurch niemals einschlägige Berufserfahrung in der 11 für die 12 Erlangen kann.

Ich denke, es gibt genügend Stellen bei dem das nicht so ist.
Und würde mal sagen, es kommt immer auf die Tätigkeiten an.

Abseits der gerade genannten außertariflichen Regelung kann es keine gleichartige Tätigkeit bei unterschiedlichen Entgeltgruppen geben, da gleichartige Tätigkeiten stets der gleichen EG zugeordnet sind.
Wie du unten selbst darlegst, kann ein in EG11 Eingruppierter durchaus 45% EG12 Arbeitsvorgänge haben.
Gleichartige Tätigkeiten heißt nicht unbedingt, identische Arbeitsvorgänge und Zeitanteile.

Zitat
Wenn eine Behörde mehr zahlt als eine andere, obwohl es die identische Tätigkeit ist, ist das für mich unerheblich. Bei der Stufenzuordnung gehe ich davon aus, dass stehts eine korrekte Eingruppierung erfolgte. Sind die EG verschieden, dann sind die Tätigkeiten unterschiedlich und somit nicht gleichartig und im Ergebnis keine einschlägige Berufserfahrung.

Die Regelung des Bundes ist erfreulich aber nicht stringent. Wenn jemand eine AV1 mit 95% E11 und AV2 mit 5% E9a Tätigkeiten wahrnehmen soll und vorher die Zeitanteile AV1 5% E11 und AV2 95% E9a aufgeteilt waren, ist das für mich keine einschlägige Berufserfahrung.
Darüber lässt sich streiten, ob die 5% für eine einschlägige Berufserfahrung ausreichen.
wenn es aber 45% VZ Anteil ist, dann denke ich, dass sie locker ausreichen um für die 11 als eB zu gelten.
Auch wäre derjenige gegenüber einen TZ Kraft, die nur diese 45 % macht benachteiligt.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 849
Anspruch nahezu Null, da E11 Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung für E12 Tätigkeiten darstellen.

Einzige Möglichkeit ist vor der Arbeitsvertragsunterzeichnung,
  • Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3,
  • Stufenübernahme nach § 16 Abs. 3 oder
  • Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 6 TVöD-Bund
zu verlangen.
Warum glaubst du das die E11 nicht die gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge haben kann wie EG12 und man dadurch niemals einschlägige Berufserfahrung in der 11 für die 12 Erlangen kann.

Ich denke, es gibt genügend Stellen bei dem das nicht so ist.
Und würde mal sagen, es kommt immer auf die Tätigkeiten an.

Abseits der gerade genannten außertariflichen Regelung kann es keine gleichartige Tätigkeit bei unterschiedlichen Entgeltgruppen geben, da gleichartige Tätigkeiten stets der gleichen EG zugeordnet sind.
Wie du unten selbst darlegst, kann ein in EG11 Eingruppierter durchaus 45% EG12 Arbeitsvorgänge haben.
Gleichartige Tätigkeiten heißt nicht unbedingt, identische Arbeitsvorgänge und Zeitanteile.

Zitat
Wenn eine Behörde mehr zahlt als eine andere, obwohl es die identische Tätigkeit ist, ist das für mich unerheblich. Bei der Stufenzuordnung gehe ich davon aus, dass stehts eine korrekte Eingruppierung erfolgte. Sind die EG verschieden, dann sind die Tätigkeiten unterschiedlich und somit nicht gleichartig und im Ergebnis keine einschlägige Berufserfahrung.

Die Regelung des Bundes ist erfreulich aber nicht stringent. Wenn jemand eine AV1 mit 95% E11 und AV2 mit 5% E9a Tätigkeiten wahrnehmen soll und vorher die Zeitanteile AV1 5% E11 und AV2 95% E9a aufgeteilt waren, ist das für mich keine einschlägige Berufserfahrung.
Darüber lässt sich streiten, ob die 5% für eine einschlägige Berufserfahrung ausreichen.
wenn es aber 45% VZ Anteil ist, dann denke ich, dass sie locker ausreichen um für die 11 als eB zu gelten.
Auch wäre derjenige gegenüber einen TZ Kraft, die nur diese 45 % macht benachteiligt.

Denke ich nicht. Auch wenn sich das Urteil auf den TV-L bezieht ist es analog auszulegen, da die Regelungen im TVÖD-Bund identisch sind.

Auszug aus 6 AZR 964/11:
Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt.


Dein Argument bzgl. Teilzeit kann man so nicht stehen lassen. Wenn die Beschäftigte ausschließlich 45% von 40 Std. arbeitet, diese Tätigkeit aber in Ihrer Gesamtheit der E 11 entsprechen, unterliegt sie dem §12 TVöD und ist somit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, da Sie diese zu mehr als zur Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt.

Bei deiner Argumentation wäre auch § 12 TVöD diskriminierend, da Personen in Vollzeit mit 19 Std. E11 und 21 Std. E9 gegenüber der 19 Std. E11 Teilzeitkraft schlechter gestellt sind.
« Last Edit: 25.11.2024 14:17 von Fragmon »

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,945
Auszug aus 6 AZR 964/11:
Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt.


Dein Argument bzgl. Teilzeit kann man so nicht stehen lassen. Wenn die Beschäftigte ausschließlich 45% von 40 Std. arbeitet, diese Tätigkeit aber in Ihrer Gesamtheit der E 11 entsprechen, unterliegt sie dem §12 TVöD und ist somit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, da Sie diese zu mehr als zur Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt.

Bei deiner Argumentation wäre auch § 12 TVöD diskriminierend, da Personen in Vollzeit mit 19 Std. E11 und 21 Std. E9 gegenüber der 19 Std. E11 Teilzeitkraft schlechter gestellt sind.
Also wenn zwei Personen die gleichen Tätigkeiten (EG11) ausüben mit dem gleichem Zeitumfang (18h) dann erwirbt die eine Person dadurch einschlägige Berufserfahrung und die andere nicht? Nur weil die andere zusätzlich zu diesen Tätigkeiten noch anderen, niedrigwertige Tätigkeiten ausübt und deswegen niedriger eingruppiert ist?

Interessant.

Das Urteil spricht von Tätigkeiten nicht von der Eingruppierung, die sich durch die Betrachtung der Tätigkeiten sich ergibt.


Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 849
Auszug aus 6 AZR 964/11:
Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt.


Dein Argument bzgl. Teilzeit kann man so nicht stehen lassen. Wenn die Beschäftigte ausschließlich 45% von 40 Std. arbeitet, diese Tätigkeit aber in Ihrer Gesamtheit der E 11 entsprechen, unterliegt sie dem §12 TVöD und ist somit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, da Sie diese zu mehr als zur Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt.

Bei deiner Argumentation wäre auch § 12 TVöD diskriminierend, da Personen in Vollzeit mit 19 Std. E11 und 21 Std. E9 gegenüber der 19 Std. E11 Teilzeitkraft schlechter gestellt sind.
Also wenn zwei Personen die gleichen Tätigkeiten (EG11) ausüben mit dem gleichem Zeitumfang (18h) dann erwirbt die eine Person dadurch einschlägige Berufserfahrung und die andere nicht? Nur weil die andere zusätzlich zu diesen Tätigkeiten noch anderen, niedrigwertige Tätigkeiten ausübt und deswegen niedriger eingruppiert ist?

Interessant.

Das Urteil spricht von Tätigkeiten nicht von der Eingruppierung, die sich durch die Betrachtung der Tätigkeiten sich ergibt.

Warum nicht. Diese Konstellation wirkt sich ja auch auf §12 aus, auch wenn diese Logik nicht auf die einschlägige BE so übertragen werden kann. Jedoch ist das Urteil für mich eindeutig: "...eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit...

Eingruppierungsrechtlich wird diese für mich dann erst erheblich wenn diese mindestens zur Hälfte der Gesamtzeit ausgeübt wird. Alles andere ist für mich kein eingruppierungsrechtlicher Vorgang sondern nur eine Bewertung von Arbeitsvorgängen.

Aber ich gebe dir Recht, man kann es auch anders interpretieren.