Anspruch nahezu Null, da E11 Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung für E12 Tätigkeiten darstellen.
Einzige Möglichkeit ist vor der Arbeitsvertragsunterzeichnung,
- Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3,
- Stufenübernahme nach § 16 Abs. 3 oder
- Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 6 TVöD-Bund
zu verlangen.
Warum glaubst du das die E11 nicht die gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge haben kann wie EG12 und man dadurch niemals einschlägige Berufserfahrung in der 11 für die 12 Erlangen kann.
Ich denke, es gibt genügend Stellen bei dem das nicht so ist.
Und würde mal sagen, es kommt immer auf die Tätigkeiten an.
Abseits der gerade genannten außertariflichen Regelung kann es keine gleichartige Tätigkeit bei unterschiedlichen Entgeltgruppen geben, da gleichartige Tätigkeiten stets der gleichen EG zugeordnet sind.
Wie du unten selbst darlegst, kann ein in EG11 Eingruppierter durchaus 45% EG12 Arbeitsvorgänge haben.
Gleichartige Tätigkeiten heißt nicht unbedingt, identische Arbeitsvorgänge und Zeitanteile.
Wenn eine Behörde mehr zahlt als eine andere, obwohl es die identische Tätigkeit ist, ist das für mich unerheblich. Bei der Stufenzuordnung gehe ich davon aus, dass stehts eine korrekte Eingruppierung erfolgte. Sind die EG verschieden, dann sind die Tätigkeiten unterschiedlich und somit nicht gleichartig und im Ergebnis keine einschlägige Berufserfahrung.
Die Regelung des Bundes ist erfreulich aber nicht stringent. Wenn jemand eine AV1 mit 95% E11 und AV2 mit 5% E9a Tätigkeiten wahrnehmen soll und vorher die Zeitanteile AV1 5% E11 und AV2 95% E9a aufgeteilt waren, ist das für mich keine einschlägige Berufserfahrung.
Darüber lässt sich streiten, ob die 5% für eine einschlägige Berufserfahrung ausreichen.
wenn es aber 45% VZ Anteil ist, dann denke ich, dass sie locker ausreichen um für die 11 als eB zu gelten.
Auch wäre derjenige gegenüber einen TZ Kraft, die nur diese 45 % macht benachteiligt.
Denke ich nicht. Auch wenn sich das Urteil auf den TV-L bezieht ist es analog auszulegen, da die Regelungen im TVÖD-Bund identisch sind.
Auszug aus 6 AZR 964/11:
Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war.
Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18).
Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt.Dein Argument bzgl. Teilzeit kann man so nicht stehen lassen. Wenn die Beschäftigte ausschließlich 45% von 40 Std. arbeitet, diese Tätigkeit aber in Ihrer Gesamtheit der E 11 entsprechen, unterliegt sie dem §12 TVöD und ist somit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, da Sie diese zu mehr als zur Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt.
Bei deiner Argumentation wäre auch § 12 TVöD diskriminierend, da Personen in Vollzeit mit 19 Std. E11 und 21 Std. E9 gegenüber der 19 Std. E11 Teilzeitkraft schlechter gestellt sind.