Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Stufenzuordnung bei Wechsel von Land Berlin zu Bund bei höherer Entgeltgruppe
MoinMoin:
--- Zitat von: Fragmon am 25.11.2024 16:31 ---Warum nicht. Diese Konstellation wirkt sich ja auch auf §12 aus, auch wenn diese Logik nicht auf die einschlägige BE so übertragen werden kann. Jedoch ist das Urteil für mich eindeutig: "...eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit...
--- End quote ---
Korrekt, die Tätigkeiten sind EG11 (auch wenn er EG9a bekommt)
Du verstehst es nicht oder?
Wenn jemand Tätigkeiten ausübt, die "...eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit... von EG11 haben, dann erwirbt er für diese Tätigkeiten auch eine eB für die EG11.
Egal welchen Lohn er insgesamt bekommt.
--- Zitat ---Eingruppierungsrechtlich wird diese für mich dann erst erheblich wenn diese mindestens zur Hälfte der Gesamtzeit ausgeübt wird. Alles andere ist für mich kein eingruppierungsrechtlicher Vorgang sondern nur eine Bewertung von Arbeitsvorgängen.
--- End quote ---
Und bei der eB kommt es nicht auf die Eingruppierung der Person an, sondern auf die Wertigkeit der Tätigkeiten und der Gleichartigkeit(denn sonst könnte man keine eB erlangen, wenn man ein externer ist)
So bekommt einer die eB für den Job A in der EG11 auch nicht automatisch eine eB zugesprochen, nur weil er in der EG11 eingruppiert ist.
--- Zitat ---Aber ich gebe dir Recht, man kann es auch anders interpretieren.
--- End quote ---
Nun wenn du weiterhin glaubst, dass jemand der 15h eine Tätigkeit der EG11 gemacht hat, dadurch die einschlägige Berufserfahrung hat aber ein anderer der 18h diese Tätigkeit macht, die eB nicht hat, dann weiß ich nicht was ich interpretieren soll.
Beide können sofort die Tätigkeiten machen, ohne eingearbeitet zu werden, also haben auch beide die eB.
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