Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Stufenzuordnung bei Wechsel von Land Berlin zu Bund bei höherer Entgeltgruppe
McOldie:
Zum Wechsel vom TV-L zum TVöD Bund siehe hinsichtlich der Stufen die Ziff. 3 des Rundschreibens des BMI
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf;jsessionid=A5F83374548505315B8F2DCB1F8EC16B.live892?__blob=publicationFile&v=6
magheinz:
ich habe schon erlebt, dass die Bundesbehörden sich genau die Tätigkeiten der alten Stelle angeschaut hat und dann zu dem Schluss gekommen ist, in der Bundesbehörde wäre es die EG 12 und die Landesbehörde hat die falsche Eingruppierung gewählt. Dadurch wurde die Stufe+Laufzeit mitgenommen.
Ansonsten ist es klar: Andere Eingruppierung kann so nicht funktionieren.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: magheinz am 22.11.2024 09:37 ---Ansonsten ist es klar: Andere Eingruppierung kann so nicht funktionieren.
--- End quote ---
Doch, kann auch, siehe das verlinkte Rundschreiben des Bundes:
--- Zitat ---....
Konstellation 2: Die frühere Tätigkeit ist inhaltlich gleichartig, was grundsätzlich voraussetzt,
dass die Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig sind.
Inhaltlich gleichartig: Auch, wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert
fortgesetzt wird, kann im Einzelfall dennoch einschlägige Berufserfahrung vorliegen, wenn die
Tätigkeit inhaltlich gleichartig ist. Dies kann etwa beim Wechsel aus der Privatwirtschaft der Fall
sein. Maßgeblich ist hier – ganz abstrakt – die Vergleichbarkeit der fachlichen Anforderungen der
beiden Tätigkeiten. Die erworbene Erfahrung muss das volle inhaltliche Spektrum der späteren
Tätigkeit abdecken, so dass zu erwarten ist, dass die Einarbeitungszeit weitgehend entfällt.
Eingruppierungsrechtlich gleichwertig:[/u] Sofern die Gleichartigkeit bejaht wird, muss weiter geprüft werden, ob frühere und künftige Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig sind.
Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass die/der Beschäftigte bisher in der identischen Entgeltgruppe eingruppiert war, wie dies künftig der Fall sein wird. In folgenden Konstellationen ist
eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit gegeben:
- Identische Entgeltgruppe: Vorherige berufliche Erfahrung aus einer Tätigkeit mit identischer Eingruppierung ist zu berücksichtigen.
- Höhere Entgeltgruppe: Vorherige berufliche Erfahrung aus einer höherwertigen Tätigkeit
ist zu berücksichtigen.
- Niedrigere Entgeltgruppe: Im Falle aufeinander aufbauender Entgeltgruppen ist auch eine
vorherige berufliche Erfahrung in einer niedrigeren Entgeltgruppe zu berücksichtigen,
wenn die Tätigkeitsmerkmale der neuen Tätigkeit nur bezüglich der Zeitanteile von der
vorhergehenden Tätigkeit abweichen. In diesem Fall ist davon auszugehen ist, dass eine
Einarbeitungszeit weitestgehend entfällt.
...
--- End quote ---
Quelle: https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf;jsessionid=A5F83374548505315B8F2DCB1F8EC16B.live892?__blob=publicationFile&v=6
Seiten 5 + 6 der Durchführungshinweise des BMI zu § 16 (Bund) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
fair:
Danke, sehr interessant! D.h. in dem Fall könnte dann sogar die Stufenlaufzeit fortgeführt werden.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: fair am 22.11.2024 18:19 ---Danke, sehr interessant! D.h. in dem Fall könnte dann sogar die Stufenlaufzeit fortgeführt werden.
--- End quote ---
Das wäre eine übertarifliche Regelung (welche der Bund wohl anwendet).
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