Nein es kommt darauf an wie die Arbeitsvorgänge gebildet werden. Wenn es nur einen 100% Arbeitsvorgang "Leitung xxxx" gibt, dann E11 wenn BsB vorliegt. Sollten zwei Arbeitsvorgänge gebildet werden kann auch eine E9c E10, E11 herauskommen.
Zitat von: Fragmon am 24.10.2024 11:24Nein es kommt darauf an wie die Arbeitsvorgänge gebildet werden. Wenn es nur einen 100% Arbeitsvorgang "Leitung xxxx" gibt, dann E11 wenn BsB vorliegt. Sollten zwei Arbeitsvorgänge gebildet werden kann auch eine E9c E10, E11 herauskommen.Ich habe verstanden, dass alle Sachbearbeitertätigkeiten, die sonst einzeln aufgelistet würden, ohnehin als Zusammenhangstätigkeiten der Gesamt-Aufgabe der Führung/ Leitung zugeordnet werden. Also gäbe es bei einer Stelle mit Leitungsfunktion gar nicht mehrere Arbeitsvorgänge oder?
Bei der gebotenen Zugrundelegung dieser Vorgaben sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 31.3.2021 unter 4.1.0 und 4.1.1 geschilderten Tätigkeiten als einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten. Dessen Arbeitsergebnis ist die umfassende Leitung des Sachgebietes (OE 23.01). Die Leitungstätigkeit der Klägerin besteht in der Koordination der im Sachgebiet zu leistende Tätigkeiten, die Organisation dieses Sachgebietes, dessen Vertretung nach innen und außen, die Mitarbeit in entsprechenden Gremien sowie der Ausübung der Personal- und Fachverantwortung. Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin sind dabei insgesamt darauf gerichtet, die im Sachgebiet OE 23 zu bewältigen Aufgaben durch den Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen bestmöglich zu organisieren und zu erledigen. Ihr kommt die Gesamtverantwortung für das Sachgebiet zu. Es mag sein, dass sich zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten gemäß Ziffer 4.1.0 der Arbeitsplatzbeschreibung und Tätigkeiten der Klägerin im Personal-, Organisation- und Grundsatzangelegenheiten einschließlich Berichtswesen gemäß Ziffer 4.1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung unterscheiden ließe, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten der Kläger dem Arbeitsergebnis der Leitung ihres Sachgebietes und der ordnungsgemäßen Erfüllung der dort für den Fachbereich (OE 23) zu erledigenden Aufgaben. Diese Leitungsaufgabe übt die Klägerin ununterbrochen während der gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn sie sich gerade mit anderen als originären Führungstätigkeiten beschäftigt. Sie muss auch dann jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen fachlichen Anordnungen und/oder organisatorischen Vorgaben Leitungsaufgaben in ihrem Sachgebiet wahrzunehmen. Soweit sie selbst Sacharbeiten erledigt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereiches anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu ihrer Leitungstätigkeit (vgl. BAG, 29. 4.9.1992 - 4 AZR 458/91 - Rn. 17; BAG, 23 13. 1996 - 4 AZR 270/95 - Rn. 31). Die der Klägerin übertragene koordinierende Leitungstätigkeit bildet die Klammer zwischen allen Aufgaben, die von ihr auszuüben sind. Ihre Tätigkeit dient insgesamt dem Zweck, den Mitarbeiter- und Sachmitteleinsatz so zu planen, zu organisieren und zu überwachen, dass alle Aufgaben des Sachgebietes optimal erledigt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die damit zusammenhängenden Aufgaben wie Organisation des Gesundheitsschutzes der Mitarbeitenden, Gewinnung von ausreichend qualifizierten Personal einschließlich dessen Fortbildung, Unterstützung der Mitarbeitenden in schwierig gelagerten Fällen, die eigene sachbearbeitende Tätigkeit und das Berichtswesen erforderlich. Durch all diese Tätigkeiten stellt die Klägerin insgesamt sicher, dass sämtliche personalrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden des Fachbereiches rechtlich einwandfrei, sach- und bedarfsgerecht erledigt werden (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.6.2022 - 2 Sa 73/21 - Rn. 154-157).