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Neuregelung Familienzuschlag NRW 3./4. Kind
ThomasAC:
Guten Tag zusammen,
nachdem man im Vorfeld schon viele widersprüchliche Informationen zur Neuregelung des Familienzuschlags in NRW lesen konnte, gab es gestern und heute Post vom LBV.
Zu meinem Entsetzen wird zwar wie im Vorfeld angekündigt der Differenzbetrag voll erstattet, jedoch wird rückwirkend für das komplette Jahr 2024 eine Zuvielzahlung i.H.v. 1155€ berechnet. (Offene Zuvielzahlung Forderung).
Wie wird das verechnet? Wenn der Familienzuschlag in 5 Jahren soweit gestiegen ist, dass ich das monatlich abzahlen kann?
Das kann doch alles nicht richtig sein...
Insgesamt sind es trotz 200€ mehr brutto, 30€ weniger beim Netto.
BeamteNRW01:
Hallo,
bei mir auch das selbe, ich hab damit gerechnet dass ich ab 01.11 mehr netto bekommen aber im Gegenteil weniger netto und offene Zuvielzahlungen, und von Ausgleichszulage überhaupt keine Spuren.
ich hab nicht verstanden, wie LBV das gerechnet hat.
Wiebke:
Hallo, bei uns kam auch unschöne Post vom lbv. Mit vier Kindern und Mietenstufe 2 haben wir eine dicke Zuvielzahlung und insgesamt über 100€ weniger an Gehalt.
Weiß jemand von euch, ob diese Zuvielzahlung mit der Ausgleichszahlung verrechnet wird? Unser letztes Ferienwochenende wurde ordentlich überschattet mit Geldsorgen.
Viele Grüße!
Der Obelix:
nun, diese Sorgen werden noch viel mehr überschattet von einer der offensichtlich rechtswidrigsten Regelungen seit 2012…
Rentenonkel:
Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, wenn bereits am 31.12.2023 ein Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag bestand. Diese Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag am 31.12.2023 und am 01.01.2024.
Sofern also nach dem 31.12.2023 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sein sollte (insbesondere die Geburt eines weiteren Kindes), kann es sein, dass nunmehr der Familienzuschlag ohne Ausgleichszahlung rückwirkend neu berechnet wurde und somit eine Zuvielzahlung zurück gefordert wird.
Das scheint jedoch verfasssungsrechtlich sehr bedenklich, da die Alimentation zum Zeitpunkt der Auszahlung zu Recht gezahlt wurde und somit ein rückwirkender Eingriff nicht zu rechtfertigen scheint, weil das Einkommen ja verbraucht wurde. Anders mag es bei den zukünftigen Zahlungen (ab Nov. 2024) aussehen, wobei die Regelung insgesamt verfassungsrechtlich problematisch ist.
Es gibt allerdings noch keine mir bekannten Mustervordrucke, sich gegen diese Zuvielzahlung richten. Es scheint sich aber auch nicht nur um Einzelfälle zu handeln.
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