Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, wenn bereits am 31.12.2023 ein Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag bestand. Diese Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag am 31.12.2023 und am 01.01.2024.
Sofern also nach dem 31.12.2023 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sein sollte (insbesondere die Geburt eines weiteren Kindes), kann es sein, dass nunmehr der Familienzuschlag ohne Ausgleichszahlung rückwirkend neu berechnet wurde und somit eine Zuvielzahlung zurück gefordert wird.
Das scheint jedoch verfasssungsrechtlich sehr bedenklich, da die Alimentation zum Zeitpunkt der Auszahlung zu Recht gezahlt wurde und somit ein rückwirkender Eingriff nicht zu rechtfertigen scheint, weil das Einkommen ja verbraucht wurde. Anders mag es bei den zukünftigen Zahlungen (ab Nov. 2024) aussehen, wobei die Regelung insgesamt verfassungsrechtlich problematisch ist.
Es gibt allerdings noch keine mir bekannten Mustervordrucke, sich gegen diese Zuvielzahlung richten. Es scheint sich aber auch nicht nur um Einzelfälle zu handeln.