Die Tarifregelungen zur Altersteilzeit im TV-L sind ausgelaufen, aber das Altersteilzeitgesetz gibt es weiterhin.
Drei Fälle sind zu unterscheiden:
1. Ich bin schon vor dem 1. Januar 2024 in Altersteilzeit gegangen
Dann ändert sich für dich nichts! Und zwar egal, ob du noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, in einer Teilzeit oder schon in der der Freistellung bist. Entscheidend ist, seit wann der Vertrag läuft. Für ATZ Verträge, deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat, gilt der alte Tarifvertrag weiter.
2. Ich habe schon letztes Jahr einen ATZ-Vertrag für 2024 oder später unterschrieben
Wenn ein bereits unterschiebener ATZ-Vertrag erst nach dem 01.01.2024 beginnt, dann solltest du dich unbedingt durch einen Rechtsbeistand wie die Gewerkschaft beraten lassen. Es hängt von den genauen Formulierungen ab, ob der ATZ-Vertrag überhaupt noch Bestand hat oder nicht. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber lassen sich ATZ-Verträge auch an die neue rechtliche Lage anpassen. Wenn es eine schriftliche Zusage ohne neuen Arbeitsvertrag seitens der Personalabteilung gab, so muss man sich auch diese im Einzelfall vor dem Hintergrund des ausgelaufenen Tarifvertrages genauer anschauen. Auch hier wäre eine rechtliche Beratung im Einzelfall anzuraten.
3. Ich hatte vor, demnächst einen ATZ-Vertrag abzuschließen
Jetzt kommt es darauf an, ob dein Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist, weiterhin Altersteilzeit anzubieten – das ist dann Verhandlungssache. Individuelle Vereinbarungen über eine Altersteilzeit sind auch künftig möglich, falls der Arbeitgeber dazu bereit ist, allerdings „nur“ zu den Bedingungen im Altersteilzeitgesetz (bspw maximal drei Jahre insgesamt).